Sofern für die Abgabe des Führerscheins die Viermonatsfrist angegeben wurde, besteht die Möglichkeit, den Führerschein zu einem frei gewählten Zeitraum innerhalb dieser vier Monate abzugeben.
Nach Ablauf der Viermonatsfrist wird das Fahrverbot auch dann wirksam, wenn der Führerschein noch nicht abgegeben wurde. Das heißt, die Verbotsfrist verlängert sich um die Zeit bis zur Abgabe des Führerscheins. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ablauf der Frist kein Fahrzeug führen dürfen, unabhängig davon, ob Sie den Führerschein abgegeben haben oder nicht. Andernfalls machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Führerscheinabgabe:
- Sie können Ihren Führerschein per Post schicken oder in den Hausbriefkasten der Bußgeldstelle (Bochumer Straße 12-16, 45879 Gelsenkirchen) einwerfen.
Geben Sie dabei unbedingt das Aktenzeichen an.
- Sie können den Führerschein andererseits auch persönlich, während der Öffnungszeiten abgeben.
Die persönliche Abgabe des Führerscheins ist die empfohlene Variante. Die Bußgeldstelle haftet bei einem eventuellen Verlust durch Übersendung per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten nicht. Sofern der Führerschein mit der Post übersandt wird, berechnet sich die Frist erst mit dem Eingang bei der Behörde. Die Postlaufzeit zählt somit nicht.
Sofern das von einer auswärtigen Bußgeldstelle angeordnete Fahrverbot in der Stadt Gelsenkirchen vollstreckt werden soll, ist es empfehlenswert, sich zunächst mit der Bußgeldstelle, die das Fahrverbot gegen Sie erlassen hat, in Verbindung zu setzen und sich deren Einverständnis einzuholen.
Bitte beachten Sie, dass eine Vollstreckung des Fahrverbots durch eine auswärtige Bußgeldstelle in Gelsenkirchen nur möglich ist, wenn sich Ihr Wohnsitz in Gelsenkirchen befindet und Sie den Bußgeldbescheid der auswärtigen Behörde vorlegen.