Die Pflege und Unterhaltung von Bäumen, Hecken und Gehölzen in der Landschaft und auch in der Stadt wirft bei direkt und indirekt betroffenen Bürgern erfahrungsgemäß häufig Unklarheiten und Fragen auf.
Das betrifft insbesondere den im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Landschaftsgesetz NRW (LG NW) verankerten Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten heimischer Tiere gemäß § 39 BNatSchG.
Zulässig sind: Normale Form- und Pflegeschnitte von jährlichem Zuwachs in Gärten - dabei muss man sich jedoch vor Beginn der Arbeiten vergewissern, dass keine Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten - wie zum Beispiel ein Vogelnest - zerstört wird (siehe unten).
Gesetzlichen Einschränkungen unterliegen:
- Maßnahmen an Bäumen, die unter die Beschränkungen der "Baumschutzsatzung der Stadt Gelsenkirchen" fallen.
Hierbei handelt es sich um Bäume, die in einem Meter Höhe gemessen einen Umfang von 80 cm und mehr besitzen.
Welche Baumarten hiervon ausgenommen sind und weitere Einzelheiten zur Baumschutzsatzung können Sie bei "GELSENDIENSTE" erfragen.
- Maßnahmen an Feldhecken in der freien Landschaft
- Maßnahmen in Siedlungsbereichen, die über den normalen Form- und Pflegeschnitt (s.o.) hinausgehen.
Hierzu gehören z.B. alle Rodungen von Gehölzen zwischen Siedlungshäusern oder in Privatgärten, insbesondere aber großflächige Maßnahmen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bundesnaturschutzgesetz. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 ist es verboten,
"in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen".
Diese Vorschrift gilt im baulichen Außenbereich wie auch im Innenbereich (z. B. private Hausgärten).
Unter den Begriff "Abschneiden" fallen danach nicht die oben angeführten, im Sommer üblichen, sogenannten Form- und Pflegeschnitte, wohl aber das "Auf-den-Stock-setzen" (z. B. Herunterschneiden von 2,00 Metern auf 30 Zentimeter) von Hecken und anderen Gehölzen.
Die normalen Form- und Pflegeschnitte sind schon deshalb von dem gesetzlichen Verbot ausgenommen, weil ein ungehindertes Wachstum in der Sommerzeit zu vielerlei Gefahren u.a. für die Verkehrssicherheit führen könnte. Ferner sind sie aus Gründen des Nachbarschutzes oder zur Pflege von Garten- und Parkanlagen notwendig. Es ist aber wie bereits oben erwähnt, unerlässlich, bei notwendigen Form- und Pflegeschnitten an Ihrer Hecke/ Ihrer Gehölzfläche auf Nist- und Brutstätten, die durch die Vorschrift des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG geschützt werden, Rücksicht zu nehmen und diese vom Schnitt auszusparen.
Hinsichtlich von Gehölz- und Gebüschrodungen in der nach § 39 BNatSchG Abs. 5 Nr. 2 ausgenommenen Zeit ist eine vorherige Absprache mit und eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde unbedingt notwendig, da nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die gemäß § 69 Abs. 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
Unabhängig von diesen rechtlichen Vorgaben dient der Schutz von Sträuchern und Bäumen auch der Erhaltung der „Wohnqualität“ und der Verbesserung des „Kleinklimas“ im direkten Wohnumfeld.