Der Begriff „Vormundschaft“ bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche allumfassende Sorge für Kinder unter dem 18 Lebensjahr. Die rechtliche Sorge unterteilt sich in Personensorge und Vermögenssorge. Wenn Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können, wird auf Antrag beim Familiengericht eine Vormundschaft eingerichtet.
Wenn ein minderjähriges und nicht verheiratetes Mädchen ein Kind zur Welt bringt, übernimmt ein gesetzlicher Vertreter neben der Mutter die Personensorge für das Kind. Denn die Kindesmutter ist bis zu ihrer Volljährigkeit nicht „voll geschäftsfähig“ und ist daher zur gesetzlichen Vertretung ihres Kindes nicht berechtigt. Der gesetzliche Vormund übernimmt diese rechtliche Verantwortung schon mit der Geburt des Kindes.
Kommen Eltern ihrer Fürsorgepflicht nicht nach oder können ihre Pflichten nicht ausüben oder sind gar verstorben, wird das Sorgerecht auf eine andere Person übertragen. Das Familiengericht prüft und entscheidet, welche Person diese Aufgaben dann übernimmt. Es kann jemand aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis sein oder ein Berufsvormund oder ein/e Mitarbeiter/in des Jugendamtes als Amtsvormund. Der Vormund ist dann der rechtliche Vertreter des Kindes, trägt dann die Verantwortung für das Wohlergehen des Kindes.
Kommen Eltern nur in Teilbereichen ihrer Sorge gegenüber ihres Kindes nicht nach, prüft und beschließt das Familiengericht einen Pfleger an die Seite des Kindes zu stellen. Der Pfleger muss sich dann um den Teilbereich wie z.B. die Gesundheitssorge kümmern und dafür sorgen, dass das Kind einem Arzt vorgestellt wird. Er ist dann neben den Eltern in Teilbereichen der rechtliche Vertreter des Kindes.