26. März 2021, 14:35 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Auch Gelsenkirchen zählt mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von über 100 zu den Kommunen, in denen nach der ab Montag gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die sogenannte Notbremse greift.
Das heißt, dass alle Angebote, die vor dem 8. März 2021 unzulässig waren, wieder unzulässig sind.
Diese Wirkung der Notbremse kann aber durch eine kommunale Allgemeinverfügung abgewendet werden, wenn die Kommune sicherstellt, dass ausreichend flächendeckende Angebote für kostenlose Schnell- und Selbsttests („Bürgertests“) im Stadtgebiet vorhanden sind, so die Regelung des Landes.
Der Krisenstab der Stadt Gelsenkirchen hat bereits heute Vormittag (26. März) mit dem zuständigen NRW-Gesundheitsministerium in einem Beratungsgespräch genau diese Feststellung getroffen. „Wir haben in unserer Stadt deutlich mehr als 70 Angebote für Schnelltests. Damit erfüllen wir die Anforderungen des Landes“, so Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff, „dies ist die Voraussetzung, dass die Notbremse wieder gelöst werden kann. Hiervon wollen wir Gebrauch machen.“
Das heißt konkret: Bürgerinnen und Bürger die einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorlegen können, haben die Möglichkeit weiter nach dem bisherigen Verfahren einzukaufen oder Museen und Freizeiteinrichtungen zu besuchen. Der einzige Unterschied: Ein negativer Test ist im Einzelhandel oder Freizeitbereich zwingend erforderlich. Wer keinen Test vorweisen kann, darf die Einrichtungen nicht nutzen.
Über das Wochenende erarbeitet der Krisenstab nun eine neue Allgemeinverfügung, die die Aufhebung der Notbremse im Detail regelt. Die Verfügung wird am Montag veröffentlicht und tritt Dienstag in Kraft.