Das Namensrecht in Deutschland wird durch verschiedene Vorschriften, hauptsächlich aber durch das Bürgerliche Gesetzbuch, geregelt.
Das Themengebiet ist sehr umfangreich. An dieser Stelle finden Sie verschiedene Informationen zu diesem Themenbereich.
Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern grundsätzlich frei. Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen sollten.
Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. "Ann-Katrin"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname (z.B. "Tom") zulässig.
Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
Die Eheleute können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden.
Die Ehenamensbestimmung muss aber nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann ohne jede Frist auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Wenn Sie sich allerdings für einen Ehenamen entschieden haben, ist diese Ehenamensbestimmung in der bestehenden Ehe unwiderruflich.
Wenn die Eheleute keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen möchten, verbleibt es bei getrennter Namensführung, d.h., sie führen beide den Familiennamen weiter, den sie bei Eingang der Ehe tragen.
Bei der Geburt eines Kindes müssten sich die Eheleute dann jedoch gemeinsam entscheiden, welchen Familiennamen das Kind führen soll. Diese Entscheidung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Die Führung eines Doppelnamens für Kinder, der sich aus den Geburtsnamen der Eltern bildet, ist nach deutschem Namensrecht leider nicht möglich.
Sofern sich die Eheleute für einen Ehenamen entscheiden, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, diesen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen, d.h., dass nur dieser Ehegatte einen Doppelnamen führen kann. Der andere Ehegatte führt weiterhin den von beiden Ehegatten bestimmten Ehenamen.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehegatten lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
Diese Möglichkeiten der Namensänderung bieten sich auch bei Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Es gibt weitere Möglichkeiten einer Namensänderung, zum Beispiel nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft.
Der Familienname eine Kindes kann sich auf vielfältige Weise ändern.
Vertriebenen und Spätaussiedlern oder Personen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und jetzt unter deutsches Recht fallen, bietet sich die Möglichkeit einer Namensänderung.
Außerdem besteht die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.