Am besten nutzen Sie das Formular zur "Verpflichtungserklärung Eigentumswechsel" im Formularservice unter "Steuern und Abgaben", um einen reibungslosen Übergang der Abgabenzahlungen zwischen Verkaufenden und Erwerbenden zu gewähleisten. Über dieses Formular können die Erwerbenden, sich verpflichten, die fälligen Grundbesitzabgaben zu übernehmen und die Stadt hebt bereits zu diesem Zeitpunkt den Abgabenbescheid gegenüber den bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümern auf. Ohne die Nutzung des Formulars ist eine Wartezeit von mehreren Monaten möglich, da auch entsprechende Regelungen zu Grundbesitzabgaben aus Kaufverträgen sich nur auf das Verhältnis zwischen Kaufenden und Verkaufenden auswirken, nicht aber auf die Verpflichtungen gegenüber der Stadt.
Zum Hintergrund:
Meist ist in Grundstückskaufverträgen zwar geregelt, dass fällige Grundbesitzabgaben ab dem Übergang von Nutzen und Lasten von den Erwerbenden zu tragen sind. Das bedetutet aber nicht, dass die bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer ab sofort nicht mehr für die Entrichtung der fälligen Grundbesitzabgaben verantwortlich wären. Denn solange der Grundbesitzabgabenbescheid noch nicht aufgehoben worden ist, bleibt er gültig und Abgaben sind von den bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer zu leisten; abweichende Regelungen im Kaufvertrag gelten nur im Innenverhältnis zwischen Veräußernden und Erwerbenden, nicht aber gegenüber der Stadt.
Die Grundsteuer als Jahressteuer geht zudem grundsätzlich erst ab dem 1. Januar des Folgejahres auf den Erwerbenden über, die grundstücksbezogenen Gebühren erst ab dem Monat, der auf die Eigentumsumschreibung im Grundbuch folgt.
Über Eigentumswechsel erhält die Stadt erst Kenntnis, wenn das Finanzamt eine Zurechnungsfortschreibung für das betroffene Grundstück vorgenommen hat. Im Regelfall erfolgt dies erst mehrere Monate nach Unterzeichnung des Kaufvertrags.