Das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)“ vom 24.02.2012 ist am 01.06.2012 in Kraft getreten.
Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende deutsche Abfallrecht umfassend modernisiert. Ziel des neuen Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Neu im KrWG sind die Unterscheidungen zwischen Produkten, Nebenprodukten und Abfällen sowie Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft.
Kern des KrWG ist die neue fünfstufige Abfallhierachie:
- Abfallvermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling (definiert als stoffliche Verwertung)
- Sonstige Verwertung, u. a. energetische Verwertung und Verfüllung
- Abfallbeseitigung
Zur Förderung der Abfallverwertung und Abfallvermeidung werden u. a. Verwertungsquoten (zunächst nur auf Bundesebene) und ab 2015 eine Pflicht zur getrennten Bioabfallsammlung eingeführt.
Die Einführung von Wertstofftonnen bei Privathaushalten wird forciert.
Die Zuständigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Sammlung aller Abfälle zur Beseitigung sowie fast aller Abfälle aus Privathaushalten bleibt weitgehend bestehen. Eine gewerbliche Sammlung (ohne öffentlichen Auftrag) von Wertstoffen aus Privathaushalten wird – ebenso wie gemeinnützige Sammlungen – einer neuen Anzeigepflicht unterworfen.
Die Regelungen zur behördlichen Überwachung werden an die Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie angepasst und an vielen Stellen zur Steigerung der Effizienz der Überwachung verbessert.
Die Bußgeldvorschriften einschließlich der Erweiterung des Bußgeldrahmens wurden neu strukturiert.
Neu eingeführt wird, dass alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen und für gefährliche Abfälle eine behördliche Erlaubnis benötigen. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind davon befreit, die Zertifizierung enthält jedoch ein schärferes gesetzliches Profil (wie z. B. effizientere Kontrolle und behördliche Sanktionen bei Zertifikatsmissbrauch).
Die neuen Anzeige- und Erlaubnispflichten ersetzen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage die Genehmigungspflicht für Makler und die Transportgenehmigungspflicht.
Das neue KrWG ist Bestandteil eines „Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts“, mit dem weitere Gesetze und eine Vielzahl von Verordnungen an das neue KrWG angepasst werden.