Mit der Altholzverordnung wird nahezu jede Holzabfallart einer von vier Altholzkategorien zugewiesen. Dabei ist die Einstufung abhängig von der Schadstoffbelastung des Altholzes.
Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz –Altholzverordnung- vom 15.08.2002 legt die Anforderungen an die Verwertung und an die Beseitigung von Altholz auf der Grundlage des KrWG vom 24.02.2012 fest.
- Kategorie A I
naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz
- Kategorie A II
behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
- Kategorie A III
behandeltes Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
- Kategorie A IV
mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz oder Altholz, dass nicht den Altholzkategorien AI-AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz
PCB-haltiges Altholz ist im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26.06.2000 zu entsorgen, wenn der PCB-Anteil größer als 50 mg/kg ist. In diesem Fall handelt es sich um Altholz zur Beseitigung, welches ausschließlich thermisch behandelt werden darf. Das Deponieren von Altholz, auch zum Zwecke des Wegebaus auf Deponien, ist nicht mehr zulässig.
Restholz, wie z.B. Späne oder Schwachholz aus der Durchforstung ist kein Altholz im Sinne der Altholzverordnung.
Weitere Informationen zum Thema Altholz können beim BAV Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter e.V. angefordert werden. Der BAV hat einen Leitfaden der Gebrauchtholzverwertung entwickelt, der die Identifizierung der Altholzarten vor Ort erleichtert.