Die seit 1987 bestehende Altölverordnung, trat am 16.04.02 in ihrer überarbeiteten Fassung in Kraft und ist zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden. Anlass der Neufassung war insbesondere das Aufgreifen von EU–rechtlichen Vorgaben.
Markante Schwerpunkte der Altölverordnung sind die Pflichten zur Rücknahme und zur Verwertung von gebrauchten Altölen.
Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, muss gebrauchte, also Altöle, in haushaltsüblichen Mengen zurücknehmen und diese einer fachgerechten Wiederaufbereitung oder Entsorgung zuführen. Eine Wiederaufbereitung oder falls nötig, eine schadlose Beseitigung von Altölen, setzt zwingend voraus, dass dem jeweiligen Produkt keine anderen Stoffe beigemischt werden. Daher sieht die Altölverordnung ausdrücklich ein Vermischungsverbot vor, welches eine Getrennthaltung von Altölen verschiedener Sammelkategorien und ein Vermischen mit jeglichen anderen Abfällen, wie beispielsweise Lösemitteln, Kühler- und Bremsflüssigkeiten, vorschreibt.
Die Einteilung in vier Sammelkategorien unterstreicht die Wichtigkeit des Vermischungsverbotes und trägt dem Vorrang der stofflichen Aufarbeitung von Altölen Rechnung. Leitgedanke dieser gesetzlichen Vorgaben ist, dass die zur Aufarbeitung geeigneten Altöle in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden.
Unverändert geblieben sind die Grenzwerte für eine stoffliche Aufbereitung in Höhe von 20 mg PCB/kg und 2 g Gesamthalogen/kg.