Die Errichtung baulicher Anlagen – z.B. ein Wohnhaus oder ein Geschäftsgebäude – ist nur zulässig, wenn es auf dem Baugrundstück Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl und Größe geben wird. Das regelt die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (§ 48 BauO NRW). Das betrifft nicht nur neue Gebäude, sondern auch bestehende Gebäude, die zukünftig anders genutzt werden sollen.
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten eingerichtet werden können. In einem solchen Fall kann unter Umständen die Zahlung eines sogenannten Ablösebetrages zugelassen werden.
Die genaue Höhe des Ablösebetrags ist in der Stellplatzablösesatzung der Stadt Gelsenkirchen festgelegt. Die Stellplatzablösesatzung unterscheidet dabei zwischen der Nutzung „Wohnen“ und einer anderen Nutzung als Wohnen (z.B. gewerblich, als Arzt- oder Anwaltspraxis, industriell etc.). Für die Wohnnutzung gilt im gesamten Stadtgebiet ein einheitlicher Betrag, bei der anderen Nutzung gibt es eine Unterteilung nach Zonen.