Am 12. Juli 2018 hat der Landtag NRW das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Damit wird zum 1. Januar 2019 die BauO NRW 2018 in Kraft treten. Es handelt sich um eine grundlegende Novelle, mit der die Landesbauordnung stärker an die Musterbauordnung angeglichen wird.
Wesentliche Neuerungen:
Das Abstandsflächenrecht wird an die Musterbauordnung angepasst.
Die Regelungen zum Brandschutz werden an die Musterbauordnung angeglichen, was auch die Einführung der Gebäudeklassen mit sich bringt. Unter Anderem wird das Bauen mit Holz in den Gebäudeklassen 4 und 5 unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht.
Die Vorschriften zur Barrierefreiheit werden neu gefasst. Künftig sind Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und höher barrierefrei und eingeschränkt für Rollstuhlfahrer nutzbar zu bauen. Die DIN-Normen 18040-1 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude) und 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen) werden als Technische Baubestimmung eingeführt.
Das sogenannte „Freistellungsverfahren“ bleibt für die im Gesetz bezeichneten Bauvorhaben erhalten.
Die Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze wird dahingehend angepasst, dass durch Rechtsverordnung durch das zuständige Ministerium das unverzichtbare Minimum an Stellplätzen vorgegeben wird. Die Gemeinden können selbst Regelungen bzw. Satzungen über das Erfordernis von Stellplätzen treffen.
Mit dem neuen Gesetz wird die Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung von eingereichten Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen verankert. Sind die Unterlagen unvollständig oder mit Mängeln behaftet, hat die Bauaufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Nachbesserung aufzufordern. Werden die eingereichten Bauvorlagen nicht binnen der festgelegten Frist vervollständigt gilt der Antrag als zurückgenommen.
Anpassungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie zur Beteiligung der direkten Angrenzer (Nachbarn).
Einführung des qualifizierten Tragwerksplaners
Bitte beachten Sie, dass bereits gestellte Bauanträge bis zum 31. Dezember 2018 nur dann nach den Regelungen der zurzeit geltenden Bauordnung (BauO NRW 2000) genehmigt werden können, wenn diese vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden. Ab dem 1. Januar 2019 eingereichte Bauanträge sind ausschließlich nach den dann geltenden Bestimmungen zu beantragen und zu genehmigen.