Das vereinfachte Verfahren ist das Regelverfahren für die große Mehrheit der Bauvorhaben.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einzelnen Rechtsvorschriften. Bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Wärmeschutznachweis, Schallschutznachweis) müssen erst zu Baubeginn eingereicht werden.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
- den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- den §§ 4, 6, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13, 51 und 55, bei Sonderbauten auch mit § 17,
- den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,
- anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.
Die zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen sind in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) beschrieben.
Bauvorlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind nach § 10 BauPrüfVO insbesondere:
- bei Vorhaben nach den §§ 34 und 35 BauGB die Auszüge aus dem Katasterwerk (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte und der Deutschen Grundkarte),
- der Lageplan im Maßstab nicht kleiner als 1:500,
- die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100,
- die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung,
- die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung
Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Bei Werbeanlagen ist dem Bauantrag gemäß § 14 BauPrüfVO der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage, die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage, ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage, die Angaben über die veranschlagten oder geschätzten Herstellungskosten und, soweit erforderlich, der Lageplan beizufügen. Auszüge aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) und Auszüge aus der Deutschen Grundkarte erhalten Sie beim Referat Vermessung und Kataster der Stadt Gelsenkirchen.
Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält. Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein.
Die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz müssen für bestimmte kleine Vorhaben nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden. Für sehr kleine Vorhaben müssen diese Nachweise nicht einmal der Bauaufsicht vorgelegt werden. Mit dem Einreichen der bautechnischen Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind.