Das Land NRW gewährt unter bestimmten Voraussetzungen zinsgünstige Darlehen für den Neubau bzw. Erwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).
Förderberechtigt sind Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW um bis zu 40 % übersteigt (Einkommensgruppe B). Eine orientierende Ersteinschätzung kann über den Chancenprüfer der NRW.BANK erfragt werden.
Darüber hinaus können folgende Zusatzdarlehen beantragt werden:
- Familienbonus
- Barrierefreiheit
- BEG Effizienz 40
- Bauen mit Holz
- Standortbedingte Mehrkosten
Sofern ein Tilgungsnachlass beantragt wird, beträgt dieser 10 % des Grunddarlehens inklusive des Familienbonus und des Zusatzdarlehens für barrierefreie Objekte. Für das Bauen mit Holz und BEG Effizienzhaus 40 beträgt der Tilgungsnachlass 50 %.
Die günstigen Konditionen mit 0,5 v. H. Zins, 0,5% Verwaltungskosten nach dem 2. Jahr und 1 v. H. Tilgung bei Neubau/Ersterwerb und 2 v. H. Tilgung bei Erwerb im Bestand sind für 30 Jahre festgeschrieben.
Die erforderliche Eigenleistung beträgt mindestens 7,5 % der Gesamtkosten.
Zweite Wohnungen in Eigenheimen werden nicht gefördert.
Ferner ist eine Förderung nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint.
Das Eigenheim muss für die Dauer der Zinsbindung vom Fördernehmer selbst genutzt werden (Zweckbindung).
Eine Kontaktaufnahme mit der Bewilligungsbehörde der Stadt Gelsenkirchen, hier der Abteilung Wohnungswesen (61/4) vor Antragstellung wird empfohlen, damit eine Förderfähigkeit frühzeitig geprüft werden kann.
Für die Förderung des selbst genutzten Wohneigentums muss der Antrag vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages gestellt werden.