Grundsätzliches zur Beitragserhebung
Bei der erstmaligen Herstellung einer Straße wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach dem Baugesetzbuch zu 90 % auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Die Gemeinde übernimmt 10 % der Kosten.
Nach der ersten Herstellung einer Straße ist es im weiteren Verlauf ihrer Lebensdauer erforderlich, diese komplett oder auch nur in einzelnen Teilen (Teileinrichtungen) (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Straßenentwässerung, Grünanlagen) wieder herzustellen. Das kann eine gesetzliche Beitragspflicht auslösen.
Bei einer sogenannten nachmaligen oder nochmaligen Herstellung einer Straße richtet sich die Erhebung der Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. Hiernach schwankt die Höhe der Beiträge für die Beitragspflichtigen - je nach Verkehrsbedeutung und Teileinrichtung der Straße - in Gelsenkirchen zwischen 10 % und 60 %. Insofern übernimmt die Stadt Gelsenkirchen für die Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit einen Anteil von 90 % bis 40 % der Kosten.
Geprüft wird zunächst, ob es sich bei der Baumaßnahme um eine Erneuerung und/ oder Verbesserung handelt, die sich nicht nur auf punktuelle Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bezieht. Erst wenn dies zutrifft, ist eine Maßnahme überhaupt beitragspflichtig.
Die Beitragspflicht entsteht frühestens mit der technischen Fertigstellung der Maßnahme. Die Festsetzungsverjährung für Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG beträgt vier Jahre. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist. Maßgeblich ist hier die Abnahme der letzten Arbeiten an der abzurechnenden Anlage.
Beitragspflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. die Erbbauberechtigten der Grundstücke, die von der jeweiligen Straße erschlossen werden.
Wie berechnet sich der umlagefähige Aufwand (d. h. die Kosten)?
Der umlagefähige Aufwand richtet sich
- nach dem beitragsfähigen Aufwand der jeweiligen straßenbaulichen Maßnahme (nicht alle Kosten einer Maßnahme sind von den Beitragspflichtigen zu tragen)
- nach der Verkehrsbedeutung der Straße (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße, Fußgängergeschäftsstraße - je mit unterschiedlichen Anteilssätzen für die Beitragspflichtigen und die Allgemeinheit)
- nach der Teileinrichtung (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, Grünanlagen)
- nach einer möglichen Förderung des umlagefähigen Aufwands durch das Land NRW
Wie wird der umlagefähige Aufwand (also die Kosten) verteilt?
- Nach der Größe der erschlossenen Grundstücke
- nach der unterschiedlichen Bebauung und Nutzung der Grundstücke, die durch individuelle Nutzungsfaktoren (z. B. Wohnen, Gewerbe, Geschosszahl) berücksichtigt wird.
Berechnungsmethode
A) Gesamtaufwand der Maßnahme
- nicht abrechenbare Teile
- Gemeindeanteil (je nach Verkehrsbedeutung
- (einer möglichen Förderung des umlagefähigen Aufwands durch das Land NRW)
= umlagefähiger Aufwand
B) qm individuelles Grundstück
x Modifizierungsfaktor (Geschosse, Gewerbe …)
= qm modifizierte Grundstücksgröße
C) umlagefähiger Aufwand (A)
/ Summe aller modifizierten Grundstücksgrößen
= Beitragssatz je qm
D) qm modifizierte Grundstücksgröße (B)
x Beitragssatz je qm (C)
= individuell zu leistender Beitrag (E)