Im Zuge von Baumaßnahmen kommt es oft zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Beeinträchtigungen betreffen vor allem die Bedeutung der Fläche als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, das charakteristische Landschaftsbild sowie die Versiegelung des Bodens.
Die zentrale Forderung der Eingriffsregelung lautet, Vorhaben so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden bzw. minimiert werden (Minimierungsgebot).
"Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können" (§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), § 30 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW).
Typische Beispiele für Eingriffe sind Neubaugebiete, Aufschüttungen, Windkraftparks, Neutrassierung von Straßen oder die Anlage von Industrie- und Gewerbegebieten. Diese Eingriffe sind durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege zu kompensieren, damit "....
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
- die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Pflanzen- und Tierwelt sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind" (§ 1 Abs.1 BNatSchG)
Ein Eingriff ist unzulässig, wenn er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist, wenn vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können.
Unvermeidbare erhebliche Eingriffsfolgen sind auszugleichen, wobei der Eingriff auf der beeinträchtigten Fläche selbst oder - wenn das nicht möglich ist - durch verbessernde Maßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden muss.
Wer durch ein Vorhaben (meist Bauvorhaben) einen Eingriff (Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) verursacht, muss mit Maßnahmen der Landschaftspflege Sorge dafür tragen, dass diese Beeinträchtigungen vermieden, vermindert oder kompensiert werden.
Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) ermitteln, ob eine Durchführung des Eingriffs umweltverträglich möglich ist und welche Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichsflächen) erforderlich sind.
Die Gemeinden sind nach § 1a BauGB verpflichtet, bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu prüfen, in welchem Umfang Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind. Diese Variante der Eingriffsregelung ist seit dem 01.05.1993 in Kraft und führt zu einer weitgehenden Verlagerung der Planung und Durchführung von Vermeidungs-, und Kompensationsmaßnahmen von der Ebene der Baugenehmigung auf die Ebene des Bauleitplanverfahrens.
Der Belang der bauleitplanerischen Eingriffsregelung wird in Form eines "Ökologischen Fachbeitrages" zum Bauleitplan in das Planverfahren eingebracht und unterliegt wie andere Belange auch dort der Abwägung.
Die von der Behörde festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen müssen vom Verursacher des Eingriffs umgesetzt werden, zum Beispiel Entsiegelung von Flächen, Baumpflanzungen, Dachbegrünung, die Anlage eines Feuchtbiotopes oder andere Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.