Die Errichtung baulicher Anlagen im baulichen Außenbereich (Geltungsbereich des Landschaftsplans) stellt regelmäßig einen “Eingriff” in Natur und Landschaft dar. Entscheidend für die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Bauordnungsamt ist u.a. die Frage, ob das geplante Vorhaben privilegiert ist (also beispielsweise einem landwirtschaftlichen Betrieb dient) oder ob es sich um ein sogenanntes sonstiges Vorhaben handelt, welches im Außenbereich nur in Ausnahmefällen verwirklicht werden kann.
Kann ein Bauvorhaben im Außenbereich zugelassen werden, so ist der Bauherr nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen zunächst verpflichtet, die entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und Landschaftsbildes weitestgehend zu vermeiden.
Der Ausgleich für Eingriffe in die Naturlandschaft (Boden- und Wasserhaushalt) kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen: biotopaufwertende Maßnahmen im Umfeld, Begrünung des Daches, Anlage von Versickerungsmulden.
Die einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind vom Bauherrn detailliert in Form eines Gestaltungsplanes oder eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes nachzuweisen. Dieser wird in der Regel von einer fachlich qualifizierten Person (z.B. Landschaftsarchitekt) erstellt und wird nach einer Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung.
Der Ausgleich für Eingriffe in die Naturlandschaft (Boden- und Wasserhaushalt) kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen: biotopaufwertende Maßnahmen im Umfeld, Begrünung des Daches, Anlage von Versickerungsmulden.
Die einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind vom Bauherrn detailliert in Form eines Gestaltungsplanes oder eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes nachzuweisen. Dieser wird in der Regel von einer fachlich qualifizierten Person (z. B. Landschaftsarchitekt) erstellt und wird nach einer Prüfung durch die Untere Naturschutzbehörde zum Bestandteil der Baugenehmigung.