Mit der Veröffentlichung des Amtsblattes Nr.06 der Bezirksregierung Münster am 06.02.2015, wurde öffentlich bekannt gegeben, das in Gelsenkirchen folgende Bereiche als „vorläufig gesicherte Gebiete“ im Sinne des § 76(3) Wasserhaushaltsgesetz festgesetzt sind:
- Springbach von der Mündung in die Emscher bis Station 1,56
- Holzbach von der Mündung in die Emscher bis Station 5,40
- Resser Bach von der Mündung in den Holzbach bis Station 4,90
- Hüller Bach von der Mündung in die Emscher bis Station 1,75
- Schwarzbach von der Mündung in die Emscher bis Station 11,90
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in sogenannten „vorläufig gesicherten Gebieten“ sind grundsätzlich folgende Nutzungen verboten:
- die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- sowie 5 weitere Tatbestände von in Gelsenkirchen eher untergeordneter Bedeutung (z.B. Ablagerung von Gegenständen, Veränderung der Erdoberfläche, Baum- und Strauchpflanzungen, Umwandlung von Grünland in Ackerland)
Die Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Von den vorgenannten Verboten ist auf Antrag bei der zuständigen Behörde grundsätzliche eine Befreiung möglich. Hierfür müssen je nach Lage des Einzelfalls bestimmte in §78(2) - §78(4) Wasserhaushaltsgesetz genannte Randbedingungen eingehalten werden.
Bei den zurzeit in Gelsenkirchen betroffenen Flächen ist die Untere Wasserbehörde zuständige Behörde gem. der zurzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz.