Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gibt den kreisfreien Städten auf, das gesamte Stadtgebiet in Stadtbezirke einzuteilen. Es soll in nicht weniger als drei und nicht mehr als zehn Stadtbezirke eingeteilt werden. In Gelsenkirchen gibt es fünf Stadtbezirke: Gelsenkirchen-Mitte, -Nord, -West, -Ost und -Süd. Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gewählt.
Die Mitgliederzahl der Bezirksvertretungen ist nach den Einwohnerzahlen des Stadtbezirks gestaffelt. Die Bezirksvertretungen Gelsenkirchen-Mitte und -Nord haben jeweils 19 Mitglieder, die Bezirksvertretungen Gelsenkirchen-West, -Ost und -Süd jeweils 17 Mitglieder. Die Bezirksvertretungen entscheiden unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen des Haushaltsplanes und der vom Rat erlassenden allgemeinen Richtlinien insbesondere in Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die einzelnen Aufgaben der Bezirksvertretungen ergeben sich aus § 8 der Bezirkssatzung der Stadt Gelsenkirchen. Die Bezirksvorsteherinnen bzw. die Bezirksvorsteher führen die Bezeichnung Bezirksbürgermeisterin bzw. Bezirksbürgermeister.