Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen regelt, dass der Rat Fachausschüsse bilden kann. Die Ausschüsse beraten die Beschlüsse des Rates vor oder nutzen ihre übertragenen Entscheidungsbefugnisse für eigene Sachentscheidungen. Näheres zu dieser Frage regelt die Hauptsatzung der Stadt Gelsenkirchen. Zwingend vorgeschrieben sind einzelne Pflichtausschüsse. Dazu zählen der Hauptausschuss, der Finanzausschuss – in Gelsenkirchen im Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuss zusammengefasst und der Rechnungsprüfungsausschuss.
Auch Spezialgesetze können die Notwendigkeit eines Ausschusses vorschreiben. So ergibt sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, dass ein Jugendhilfeausschuss gebildet werden muss. In Gelsenkirchen trägt er den Namen Ausschuss für Kinder, Jugend und Familien.
Mitglieder eines Ausschusses können neben Stadtverordneten auch an ihrer Stelle vom Rat gewählte sachkundige Bürgerinnen und Bürger sein. Neben diesen voll stimmberechtigten gibt es nicht stimmberechtigte sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die von politischen Kräften entsandt werden können, die bei der Wahl eines Ausschusses keinen Sitz errungen haben. Sie gehören den Gremien nur mit beratender Stimme an.
Ausschüsse beraten über fachliche Themenkomplexe und bereiten eine Beschlussfassung durch den Rat vor. Es gibt aber auch Ausschüsse, die entscheidungsbefugt sind, d. h., sie beschließen über Angelegenheiten aus den Bereichen, für die sie gebildet worden sind.
Neben den Ausschüssen kann der Rat auch Beiräte bilden. In Gelsenkirchen gibt es den Beirat für Senioren und den Beirat für Menschen mit Behinderung. Sie setzen sich paritätisch zusammen aus Mitgliedern des Rates bzw. sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, sowie Vertretern der Verbände der freien Wohlfahrtspflege bzw. Vertretern der Menschen mit Behinderung. Sie kümmern sich um die Belange und auch um die Verbesserung der Lebensqualität der alten Menschen und der Menschen mit Behinderung.
Der Integrationsrat ist, aufgrund der Vorschrift des § 27 Gemeindeordnung NRW, in Gemeinden in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihren Hauptwohnsitz haben, verpflichtend zu bilden. Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder von der Bürgermeisterin, bzw. vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.