Generell sind Mieterinnen und Mieter (Mietzuschuss) sowie Eigentümerinnen und Eigentümer (Lastenzuschuss) wohngeldberechtigt, sofern Sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Ein Ausschluss besteht z. B. beim Bezug der nachfolgenden Leistungen, sofern bei der Berechnung die Kosten der Unterkunft bereits dort berücksichtigt wurden und die Leistung nicht als Darlehen gewährt wird.
Personen, die folgende Leistungen erhalten, sind daher vom Wohngeld ausgeschlossen:
- Bürgergeld und Sozialgeld nach dem SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des SGB XI
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Auch Menschen mit Vermögen können Wohngeld erhalten. Erst ab einem Gesamtvermögen von 60.000 Euro für die erste Person und zusätzlichen 30.000 Euro für jede weitere Person des Haushalts würde ein Antrag abgelehnt werden.