20. April 2020, 14:14 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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GE. Das Land NRW hat in seiner ab dem 20. April geltenden Coronaschutzverordnung die besonderen Betreuungsbedarfe neu geregelt. So sind die Tätigkeitsbereiche erweitert worden, die zur Nutzung einer Notbetreuung berechtigt sind.
Personen, die in einem dieser Tätigkeitsbereich unabkömmlich sind, keine private Betreuung organisieren können und auch keine flexible Arbeitszeiten oder Home-Office nutzen können, dürfen die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Zu den neuen Tätigkeitsbereichen gehören beispielsweise die Abwasserentsorgung, Tankstellen, der Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Post-, Kurier- und Expressdienste oder auch private Wach- und Sicherheitsdienste (eine vollständige Liste mit Erläuterungen findet sich im Anhang).