16. August 2016, 12:00 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Nachdem jetzt das Integrationsgesetz in Kraft getreten ist, gilt auch die sogenannte Wohnsitzauflage. Danach sind auch anerkannte Flüchtlinge sowie Asylbewerber gesetzlich verpflichtet, befristet für die Dauer von maximal drei Jahren im Bundesland ihrer Erstzuweisung ihren Wohnsitz zu nehmen. Diese Regel gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. In Gelsenkirchen sind davon derzeit 1.890 Personen betroffen.
Sie haben nach Ablauf ihrer Bewilligung oder bei einem Neuantrag keinen Anspruch mehr auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen erhalten sie künftig in dem Bundesland und dem Ort, dem sie bei der Erstzuweisung zugeordnet worden sind. Dadurch soll verhindert werden, dass sich zu viele Migranten in derselben Region ballen und diese Region zu stark belasten.
In diesen Tagen sind die ersten Bescheide erteilt worden. Die Betroffenen erhalten bei Bedarf eine Fahrkarte, die ihnen die Reise in das für sie zuständige Bundesland ermöglicht. Mit einer landesrechtlichen Regelung zur Umverteilung innerhalb NRW wird im Herbst 2016 gerechnet.
Sozialdezernentin Karin Welge: „Wir werden in Gelsenkirchen die Wohnsitzauflage konsequent anwenden, um die Belastung für die Bevölkerung in erträglichem Maß zu halten. Bereits jetzt haben wir 4360 geflüchtete Menschen in unserer Stadt dazu kommen über 6000 Zuwanderer aus Südosteuropa. Wir stoßen da nicht nur auf finanzielle Grenzen. Auch die Integrationskraft der Bevölkerung wird über die Maßen beansprucht. Wir wissen sehr wohl, dass wir hier über menschliche Schicksale reden, aber es gibt keine Alternative. Die Stadt Gelsenkirchen muss die gesetzlichen Auflagen erfüllen.“