10. September 2018, 11:15 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
Diese Meldung ist vom 10. September 2018, 11:15 Uhr. Gegebenenfalls sind einzelne Inhalte oder der gesamte Artikel nicht mehr aktuell. Für aktuelle Meldungen der Stadt Gelsenkirchen klicken Sie bitte auf https://www.gelsenkirchen.de/aktuelles
Die Stadt Gelsenkirchen plant eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen. So müssen künftig alle Freigängerkatzen sowohl kastriert als auch gekennzeichnet und registriert werden. Die Kennzeichnung muss eindeutig und dauerhaft sein und kann durch Mikrochip oder Ohrtätowierung erfolgen.
Ein entsprechender Vorschlag der Verwaltung wird dem Rat der Stadt am 11. Oktober 2018 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Zuvor beraten der Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz und der Haupt-, Finanz-, Beteiligungs- und Personalausschuss über die Vorlage.
Damit will die Stadt Gelsenkirchen gegen den stetigen Anstieg freilebender Katzen vorgehen und eine Verwahrlosung sowie ein Leiden der Tiere verhindern. Hintergrund ist der oft damit einhergehende schlechte Zustand der betroffenen Tiere. Freilebende Katzen leiden aufgrund des Mangels an adäquater Nahrung und dem Fehlen an Gesundheitsvorsorge in vielen Fällen an Auszehrung, Krankheit, Verletzungen, die zu erheblichen Schmerzen und Leiden bis hin zu Todesfällen führen. Hinzu kommt, dass aufgrund des Anteils nicht kastrierter Tiere die Zahl der freilebenden Katzen rasant anwächst. Infolge der hohen Vermehrungsrate und der fehlenden tierärztlichen Versorgung und Prävention, z.B. durch Impfungen und Entwurmungen, verbreiten sich Krankheiten sehr schnell.
Für das Wachsen der freilebenden Katzenpopulation sind jedoch nicht nur nicht kastrierte freilebende Katzen von Bedeutung, sondern auch in hohem Maß nicht kastrierte Katzen in menschlicher Obhut, die sich im Freien bewegen (Freigängerkatzen) und mit den freilebenden Katzen paaren.
Bereits seit Jahrzehnten sind Tierschützer auch im Stadtgebiet von Gelsenkirchen bemüht, durch die Betreuung von Futterstellen und den Fang und die Kastration freilebender Katzen, deren Anzahl möglichst gering zu halten. Dies gelingt jedoch aufgrund des Umstandes einer hohen Zahl an unkastrierten Freigängerkatzen nicht.
Eine Pflicht zur Kastration von Freigängerkatzen ab einem Alter von fünf Monaten (ab dann beginnt die Geschlechtsreife) stellt – in Kombination mit der Weiterführung der Kastration eingefangener freilebender Katzen – das einzig probate Mittel dar, um die Populationsdichte der freilebenden Katzen und somit auch deren Leiden zu verringern. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Kennzeichnung der Tiere und Registrierung in einem Haustierregister. Die Stadt Gelsenkirchen wird dabei mit dem TASSO-Haustierzentralregister zusammenarbeiten.
Unbeaufsichtigte Freigängerkatzen dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Kann die Haltungsperson ermittelt werden, so kann die Stadt Gelsenkirchen anordnen, die Katze tierärztlich kastrieren zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche tierärztliche Bestätigung der Kastration vorzulegen.
Ist eine im Schutzgebiet angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet oder nicht registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die Stadt Gelsenkirchen Dritte mit der Kennzeichnung bzw. Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt Gelsenkirchen darüber hinaus Dritte mit der tierärztlichen Kastration beauftragen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.