15. Januar 2021, 10:30 Uhr | GELSENDIENSTE
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Während GELSENDIENSTE bei Schnee und Glätte den Winterdienst auf den Fahrbahnen vieler Straßen und an anderen verkehrswichtigen Stellen im Stadtgebiet übernimmt, sind für das Räumen und Streuen der Gehwege die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich. Die so genannte Anliegerverpflichtung kann durch den Mietvertrag oder die Hausordnung auf die Mieter übertragen sein.
Eine Winterdienstpflicht gilt für alle Gehwege, die an das eigene Grundstück grenzen, also auch für Gehwege an Garten- oder Garagengrundstücken. Geräumt oder gestreut werden muss ein Streifen der so breit ist, dass nicht nur Fußgänger, sondern auch Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen einander gefahrlos passieren können.
Liegt im jeweiligen Gehwegbereich eine Haltestelle für Busse oder Straßenbahnen, gilt die Räum- und Streupflicht auch hier. Der gefahrloser Zu- und Abgang muss gewährleistet sein. Auch dort, wo neben der Fahrbahn kein separater Gehweg verläuft, zum Beispiel in verkehrsberuhigten Bereichen, sind die Anlieger in der Verantwortung. Als Gehweg gilt dort ein Streifen von 1,50 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Verkehrssicherheit im Rahmen der Anliegerverpflichtung muss an allen Wochentagen bis 8:00 Uhr hergestellt sein und bis 20:00 Uhr aufrechterhalten werden. In diesem Zeitraum gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Zusammengeschobener Schnee ist so am Gehweg- bzw. Fahrbahnrand zu lagern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Straßeneinläufe und Hydranten müssen dabei freigehalten werden. Schnee von privaten Grundstücken darf nicht auf öffentlichen Gehwegen oder Fahrbahnen abgeladen werden.
Der Streu- und Räumdienst auf den Fahrbahnen wird von GELSENDIENSTE gemäß der Bedeutung einer Straße für den öffentlichen Verkehr durchgeführt. Hierzu sind die Straßen in eine von vier Winterdienststufen eingeteilt. Vorrang hat die Stufe 1. Hierbei handelt es sich um Hauptdurchgangsstraßen wie die Kurt-Schumacher-Straße und die Willy-Brandt-Alle mit einer Gesamtlänge von rund 290 Kilometern. Erst wenn der Einsatz in den Straßen der Stufe 1 zufriedenstellend beendet wurde, es zum Beispiel zwischenzeitlich nicht nachgeschneit hat, erfolgt der Einsatz in der nachfolgenden Stufe 2. In dieser Kategorie sind die Hauptsammelstraßen zusammengefasst. In die Stufen 3 und 4 sind kleinere Sammelstraßen und Anliegerstraßen eingeordnet.