09. Februar 2021, 17:30 Uhr | GELSENDIENSTE
Diese Meldung ist vom 09. Februar 2021, 17:30 Uhr. Gegebenenfalls sind einzelne Inhalte oder der gesamte Artikel nicht mehr aktuell. Für aktuelle Meldungen der Stadt Gelsenkirchen klicken Sie bitte auf https://www.gelsenkirchen.de/aktuelles
Der in der Nacht von Samstag auf Sonntag einsetzende starke Schneefall hat in weiten Teilen von Deutschland zu erheblichen Verkehrsbehinderungen geführt. GELSENDIENSTE ist bereits seit Samstag dauerhaft im Einsatz, um eine bestmögliche Befahrbarkeit der Straßen und die Begehbarkeit anderer verkehrswichtiger Bereiche in Gelsenkirchen sicherzustellen.
Das von GELSENDIENSTE im Winterdienst zu bearbeitende Straßennetz hat eine Gesamtlänge von fast 1.000 km. Da selbst bei einem Volleinsatz mit allen verfügbaren Kräften unmöglich überall zugleich Winterdienst geleistet werden kann, sind die Straßen nach ihrer jeweiligen Bedeutung für den Verkehr in vier Stufen eingeteilt. Priorität hat dabei die Stufe 1 mit einer Streckenlänge von insgesamt 290 km. In diese Kategorie sind die großen Durchgangsstraßen wie die Kurt-Schumacher-Straße, die Willy-Brandt-Allee und die Grothusstraße eingeordnet. Erst wenn der Einsatz in diesen Bereichen zufriedenstellend beendet werden konnte, wird Winterdienst in der Stufe 2 geleistet. In diese Kategorie mit einer Gesamtlänge von 200 km sind die Hauptsammelstraßen – meist mit Buslinienverkehr – eingeteilt, wie zum Beispiel die Darler Heide, die Günnigfelder Straße oder die Braukämperstraße.
GELSENDIENSTE hat noch vor dem Wintereinbruch am Samstagabend die Straßen der Stufe 1 sowie Gefahrenpunkte wie Brücken und Steigungs- bzw. Gefällestrecken aufgrund des vorhergesagten Eisregens vorbeugend gestreut. Seit Sonntagmorgen um 3:00 Uhr sind 30 Räum- und Streufahrzeuge und insgesamt mehr als 200 Kräfte im Einsatz, um die Straßen und andere verkehrswichtige Bereiche von Schnee und Eis zu befreien.
Am Sonntag und Montag lag der Schwerpunkt des Winterdienstes fast vollständig auf der Stufe 1. Da sich die Befahrbarkeit der Straßen aufgrund des langanhaltenden und ergiebigen Schneefalls schon kurz nach dem erfolgten Winterdiensteinsatz wieder stark verschlechterte, musste die Stufe 1 immer wieder von Neuem bearbeitet werden. In den Straßen der Stufe 2 konnte daher nur teilweise und in den nachgelagerten Stufen 3 und 4 kein Winterdienst geleistet werden.
Seit Ende des Schneefalls in der vergangenen Nacht wurden am heutigen Dienstag nun schwerpunktmäßig die in Stufe 2 eingeteilten Straßen bearbeitet. Da der Vorhersage nach in den kommenden Tagen zwar weiter mit deutlich unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen, jedoch nicht mit erneutem Schneefall zu rechnen ist, geht GELSENDIENSTE derzeit davon aus, ab Donnerstag auch in der Stufe 3 (170 km Länge) und anschließend in der Stufe 4 (310 km Länge) Winterdienst leisten zu können. In diese beiden Kategorien sind kleinere Sammelstraßen und Anliegerstraßen eingeordnet.
Der Winterdienst in der Stufe 3 konnte am Mittwochmittag und in der Stufe 4 am Freitag aufgenommen werden.
Unter folgendem Link kann für jede Straße die Winterdienststufe abgefragt werden: https://t1p.de/winterdienststufe
Für das Räumen und Streuen der Gehwege sind in Gelsenkirchen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verantwortlich. Die sogenannte Anliegerverpflichtung kann durch den Mietvertrag oder die Hausordnung auf die Mieter übertragen sein.
Eine Winterdienstpflicht gilt für alle Gehwege, die an das eigene Grundstück grenzen, also auch für Gehwege an Garten- oder Garagengrundstücken. Geräumt oder gestreut werden muss ein Streifen der so breit ist, dass nicht nur Fußgänger, sondern auch Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen einander gefahrlos passieren können.
Liegt im jeweiligen Gehwegbereich eine Haltestelle für Busse oder Straßenbahnen, gilt die Räum- und Streupflicht auch hier. Der gefahrloser Zu- und Abgang muss gewährleistet sein. Auch dort, wo neben der Fahrbahn kein separater Gehweg verläuft, zum Beispiel in verkehrsberuhigten Bereichen, sind die Anlieger in der Verantwortung. Als Gehweg gilt dort ein Streifen von 1,50 Metern Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Die Verkehrssicherheit im Rahmen der Anliegerverpflichtung muss an allen Wochentagen bis 8:00 Uhr hergestellt sein und bis 20:00 Uhr aufrechterhalten werden. In diesem Zeitraum gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Zusammengeschobener Schnee ist so am Gehweg- bzw. Fahrbahnrand zu lagern, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Straßeneinläufe und Hydranten müssen dabei freigehalten werden. Schnee von privaten Grundstücken darf nicht auf öffentlichen Gehwegen oder Fahrbahnen abgeladen werden.