12. Juli 2021, 11:08 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
Bebauungsplan Nr. 192, 2. Änderung
„Ehem. Verwaltung Küppersbusch“
Eingesandte Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 26. April bis 17. Mai 2021.
Die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde wegen der Einschränkungen größerer Veranstaltungen, insbesondere durch das Abstandsgebot, als Online-Beteiligung mit zusätzlicher Offenlage durchgeführt. Hierbei sind zehn schriftliche Mitteilungen eingegangen. Folgende wesentliche Aspekten wurden vorgetragen:
E-Mail 1 vom 21. April 2021
Es wird angeregt, dass neben der Schaffung von Wohnraum auch eine Bereitstellung von Flächen für die mögliche Ansiedlung eines Drogeriemarktes anzustreben sei. Dieses Angebot fehlt vielen Menschen, gerade der älteren Generation, in der Feldmark. Vielleicht könnte man hierzu das Gespräch mit einer der größeren Drogerie-Ketten aufnehmen und bei Bedarf realisieren.
E-Mail 2 vom 27. April 2021
Es werden Bedenken geäußert, was die geplante Flächenversiegelung und Maßnahmen zum Klimaschutz betrifft. Die Maßnahmen haben keine ersichtlichen Auswirkungen, um die ökologische Qualität zu verbessern.
E-Mail 3 vom 28. April 2021
Die neue Planung sollte gewährleisten, dass den Eigentümern der Bestandsbebauung an der Küppersbuschstraße ein zusätzlicher Zugang zu ihren Gärten von der anderen Seite aus (vom geplanten Baugebiet) ermöglicht wird.
E-Mail 4 vom 29. April 2021
Es wird angeregt, dass Flurstück 691 aus dem Planverfahren zu nehmen.
E-Mail 5 vom 02. Mai 2021
Es wird vorgeschlagen, dass altengerechte Wohnungen an dem Standort passend wäre. Ältere Leute hätten direkt eine Bushaltestelle und ein Lebensmittelgeschäft vor der Tür.
E-Mail 6 vom 07. Mai 2021
Angeregt wird, dass der auf der Fläche prägende Baumbestand, vor allem entlang der Küppersbuschstraße, planungsrechtlich gesichert werden sollte. Hier sollte ausdrücklich nicht nur der Bestand entlang der Küppersbuschstraße genannt werden, sondern auch der Baumbestand am westlichen Rand des Planungsgebietes explizit erwähnt werden. In der textlichen Festsetzung wird auf die Pflanzvorschlagsliste als Empfehlung verwiesen. Hier oder in der Vorschlagsliste wäre es auch sinnvoll, zusätzlich einen Verweis zumachen, von welchen Pflanzungen abgeraten wird, z.B. weil sie nicht insektenfreundlich sind.
Zum rückseitigen Parkplatz des ehemaligen Verwaltungsgebäudes besteht derzeit eine Zufahrt von der Straße Laarmannshof aus. Falls diese Zufahrt als Baustellenzufahrt genutzt würde, ergäben sich schwere Verkehrsprobleme und starke Lärmbelästigungen im Wohngebiet.
E-Mail 7 vom 11. Mai 2021
Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Gartengrundstück der Gebäude an der Küppersbuschstraße auch von hinten zu betreten. Das würde erhebliche Erleichterung bringen, da dort unter anderem Kaminholz gelagert wird. Es wäre darüber hinaus für alle Anwohner von Vorteil, da z.B. Fahrräder oder Ähnliches nicht durch den Hausflur getragen werden müssten.
E-Mail 8 vom 16. Mai 2021
Auf Grund der Nähe einiger umliegender Wohngebäude zum neuen Plangebiet werden Immissionen durch Lärm von Automotoren sowie Autotüren befürchtet. Ebenfalls ist ein verminderter Lichteinfall zu erwarten. Dies könne zu einer Mietminderung in den direkt angrenzenden Gebäuden aufgrund der Beeinträchtigung der Lebensqualität führen.
E-Mail 9 vom 16. Mai 2021
Da sich das Plangebiet in einem klimatischen Ungunstraum befindet, wird befürchtet, dass es durch die geplante Schließung durch mehrstöckige Häuser zu einer Verschlechterung des Luftaustauschs kommt. Angeregt wird ebenfalls eine höhere Wohnqualität zugunsten der Bewohner, z.B. durch generationsgerechte und flexible Nutzungskonzepte.
Kritisch betrachtet wird die mögliche Ansiedlung von Geschäften des täglichen Bedarfs und zusätzlicher Dienstleistungen im nördlichen Gebäude, da in der Umgebung bereits ein breites Angebot an Dienstleistungen und Geschäften gegeben sei. Die Schaffung von zusätzlichen Angeboten würde zudem den Parkdruck entlang der Küppersbuschstraße verstärken.
Ein Anschluss an das bestehende Fernwärmenetz sollte - auch für zurzeit geplante Zweifamilienhäuser - erwogen werden.
Wegen des allergenen Potentials sollte auf die Bepflanzung mit Birken und Haseln verzichtet werden.
Schreiben vom 17. Mai
Der vorgesehenen Planung eines allgemeinen Wohngebiets unter Ausschluss sämtlicher, insbesondere kultureller Nutzungen, die in dem bisherigen Mischgebiet allgemein zulässig sind, wird nachdrücklich widersprochen.
Der Planung fehlt die städtebauliche Rechtfertigung. Es mag stadtplanerisch allgemein sinnvoll erscheinen, in bestehenden Wohnquartieren die Möglichkeit einer Nachverdichtung vorzusehen bzw. ungenutzte und untergenutzte Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen.
Das Planungsgebiet entspricht nicht einem bestehenden Wohnquartier, in dem eine Nachverdichtung in Betracht kommt. Vielmehr entspricht die tatsächliche und rechtlich zugelassene Nutzung einem Mischgebiet mit einem deutlich gewerblich ähnlichen Charakter. Die erste Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahre 1993 sollte dem Rechnung tragen, indem mittel- und langfristig Abrundungsmaßnahmen und Ergänzungen einer solchen Nutzung unter Einschluss der allgemein zulässigen Nutzungen ermöglicht werden sollten. Daran ändert der Umstand, dass das ehemalige Verwaltungsgebäude nicht mehr als solches genutzt werden soll, nichts.
Die städtebauliche Zielsetzung der nunmehr beabsichtigten zweiten Änderung sei lediglich vorgeschoben. Es geht der Stadt Gelsenkirchen um eine sog. Verhinderungsplanung, für die eine städtebauliche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Das zeigt der komplette Ausschluss der insbesondere kulturellen Nutzungen. Der Hinweis, es gäbe in der benachbarten Umgebung auch sonstige kulturelle Einrichtungen, unterstreicht diese Annahme.