10. Mai 2022, 14:41 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
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Ab dem 1. Juni beziehen aus der Ukraine geflohene Menschen ihre finanzielle Unterstützung vom Jobcenter statt über die Stadt Gelsenkirchen.
„Herzlich willkommen“ ist das Credo des Jobcenters Gelsenkirchen für Geflüchtete aus der Ukraine. Ab dem 1. Juni ändern sich die geltenden gesetzlichen Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen bei der finanziellen Unterstützung. Geflüchtete können dann mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel einen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter stellen.
Anträge können persönlich auch ohne vorherige Terminabsprache bereits seit Montag, 9. Mai, in der Eingangszone des Jobcenters in der Ahstraße 22, 45879 Gelsenkirchen, gestellt werden. Hierfür stehen zusätzlich Dolmetschende in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8 bis 13 Uhr und Freitag von 8 bis 12.30 Uhr zur Verfügung.
Beim Besuch des Jobcenters, ist es zwingend notwendig alle erforderlichen Unterlagen, zur Prüfung eines möglichen Anspruches, vorzulegen:
- Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung für alle im Haushalt lebenden Personen
- Aufenthaltstitel
- Falls vorhanden: Angaben zu Miet- und Heizkosten
Das Jobcenter unterstützt bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und berät unter anderem zu folgenden Themen:
- Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Teilnahme an den Integrationskursen
- Übersetzung und Anerkennung von Zeugnissen
- Umschulung
Informationen gibt es ebenfalls unter www.jobcenter-gelsenkirchen.de
Ukrainische Geflüchtete, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, werden in ihrer jeweiligen Unterkunft über die Neuregelung informiert.
Hintergrund der Neuregelung ist ein Beschluss der der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder. Demnach erhalten aus der Ukraine geflüchtete Menschen künftig nach dem Sozialgesetzbuch II, das die Grundsicherung für Arbeitssuchende regelt, oder nach dem Sozialgesetzbuch XII zur Grundsicherung im Alter ihre finanzielle Unterstützung. Bislang war dies nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geregelt, und die Auszahlung erfolgte über die Stadt.