26. November 2024, 10:00 Uhr | GELSENDIENSTE
Die Gebührensatzungen für die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie die städtischen Friedhöfe für das kommende Jahr gehen in die politische Beratung. Nach der Vorberatung am 27. November im Betriebsausschuss GELSENDIENSTE stehen die Satzungen am 12. Dezember zur Beschlussfassung auf der Tagesordnung im Rat der Stadt.
Bei der Kalkulation der Gebühren für die Restmüllabfuhr waren einerseits deutlich steigende Entsorgungskosten aufgrund der zum Jahreswechsel erfolgenden Erhöhung der CO2-Bepreisung für die Abfallverbrennung zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite stehen Einsparungen bei weiteren Aufwandsposten sowie die Verrechnung einer Überdeckung aus den Vorjahren. In Summe wurde von etwas niedrigeren Gesamtkosten als in 2024 ausgegangen, so dass die Gebühren für die graue Tonne je nach Behältergröße und Leerungsrhythmus um 1,59 bis 5,24 Prozent sinken. Für die in Gelsenkirchen am häufigsten verwendete 120 Liter-Tonne mit wöchentlicher Leerung ergibt sich eine Jahresgebühr von 297,15 Euro und somit eine Reduzierung um 6,50 Euro im Vergleich zum Vorjahr.
Die Gebühren für die Biotonne bleiben konstant. Für eine braune Tonne mit 120 Litern Volumen und 14-täglicher Leerung liegt die Jahresgebühr wie in 2024 bei 47,65 Euro.
Die Stadt Gelsenkirchen hat im NRW-weiten Vergleich weiterhin niedrige Abfallgebühren. Wie ein Vergleich des Bundes der Steuerzahler für das aktuelle Jahr zeigt, liegen sie deutlich unter dem landesweiten Durchschnitt.
Bei den Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst ergibt sich für einen Musterhaushalt mit 15 Frontmetern in der Reinigungsklasse 11 (wöchentliche Reinigung) und Winterdienststufe 3 eine Jahresgebühr von 217,50 Euro. Dies entspricht einer Steigerung um 7,50 Euro gegenüber 2024.
Bei der Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde von etwas geringeren Gesamtkosten als im Vorjahr ausgegangen. Aufgrund des anhaltenden Trends zu günstigeren Urnenbeisetzungen ergibt sich über die verschiedenen Bestattungsarten dennoch eine Steigerung zwischen 2,22 und 4,50 Prozent. Die Gebühren für Beisetzungen im Kolumbarium auf dem Hauptfriedhof bleiben konstant.
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die für die Inanspruchnahme einer konkreten Leistung zu entrichten sind. Hierdurch unterscheiden sie sich von Steuern, bei denen kein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Gegenleistung besteht. Bei der Gebührenerhebung sind verschiedene Grundsätze zu berücksichtigen, unter anderem gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Kalkulation der Gebühr muss auf einer realistischen Prognose des Aufwandes basieren. Nach Abschluss des Gebührenjahres wird eine Abrechnung vorgenommen. Falls die erhobene Gebühr in Summe von den tatsächlich entstandenen Kosten abweicht, wird die Überdeckung bzw. Unterdeckung bei der Gebührenkalkulation in den Folgejahren berücksichtigt. Eine Erzielung von Gewinnen ist ausgeschlossen, Verluste sollen vermieden werden.