23. Februar 2025, 18:00 Uhr | Stadt Gelsenkirchen
Bildrechte: Stadt Gelsenkirchen
Ab sofort werden die Stimmen in den Wahllokalen ausgezählt und sukzessive unter wahl.gelsenkirchen.de eingestellt, sodass daraus im Verlauf das Gesamtergebnis entsteht. Seit der Wahlrechtsreform sieht das Bundeswahlgesetz vor, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber, die oder der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereint hat, nicht in jedem Fall automatisch direkt in den Bundestag einzieht, sondern nur dann einen Sitz erhält, wenn seine Partei über die Zweitstimme die erforderliche Anzahl an Sitzen erlangt hat.
Die Wahlbeteilgung in Gelsenkirchen liegt bis 14:30 Uhr bei ca. 61,6 Prozent. In den Wert sind die Briefwahlanträge eingerechnet.
Um 11 Uhr liegt die Wahlbeteiligung bei ca. 36,9 Prozent (davon haben etwa 13,2 Prozent der Wahlberechtigten an der Urnenwahl teilgenommen und 23,7 Prozent haben Briefwahl beantragt. Die Zahl derer, die tatsächlich an der Briefwahl teilgenommen haben, kann von diesem Wert abweichen).
Seit 8 Uhr haben die Wahllokale in Gelsenkirchen geöffnet.
Die jeweiligen Wahlräume sind auf den Wahlbenachrichtigungen abgedruckt. Wer seine Wahlbenachrichtigung nicht mehr vorliegen hat, kann den richtigen Wahlraum im Wahlraumfinder ausfindig machen.
In diesem Fall genügt für die Wahl vor Ort auch ein amtlicher Lichtbildausweis zur Identifizierung (z.B. Personalausweis).
Wer die Briefwahl beantragt und die Unterlagen noch nicht per Post verschickt hat, hat bis 18 Uhr, die Möglichkeit, die Unterlagen in die Hausbriefkästen am Hans-Sachs-Haus, dem Rathaus Buer oder des Dienstgebäudes Wildenbruchplatz 7 einzuwerfen.
Um 18 Uhr schließen die Wahllokale und die Stimmen werden ausgezählt. Sobald das Ergebnis eines Wahllokals vorliegt, wird es online gestellt und kann unter wahl.gelsenkirchen.de eingesehen werden. Das bedeutet, dass die Ergebnisse schrittweise für jedes Wahllokal online gestellt werden, sodass daraus im Verlauf das Gesamtergebnis entsteht. Seit der Wahlrechtsreform sieht das Bundeswahlgesetz vor, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber, die oder der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen auf sich vereint hat, nicht in jedem Fall automatisch direkt in den Bundestag einzieht, sondern nur dann einen Sitz erhält, wenn seine Partei über die Zweitstimme die erforderliche Anzahl an Sitzen erlangt hat.