Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, dass die Leistungen direkt bei den Kindern und Jugendlichen ankommen. Die Leistung wird bis auf wenige Ausnahmen daher durch Gutscheine erbracht, die die Eltern beim Leistungsanbieter (z.B. Sportverein, Jugendverband etc.) einreichen.
Diese Gutscheine können für Mitgliedsbeiträge, aber auch für andere gemeinsame Aktivitäten der im Anbieterpool organisierten Institutionen verwandt werden. Ein "Ansparen" der Gutscheine ist innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich.
Für die Teilhabeleistungen wird der Anbieterkreis auf bestehende, bekannte und überprüfte Institutionen festgesetzt. Es werden folgende Träger in den Anbieterkreis aufgenommen:
- die im Jugendring organisierten Jugendverbände
- sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
- im Stadtsportbund organisierte Sportvereine
- kulturelle Institutionen (über Referat Kultur vorzuschlagen)
- anerkannte Weiterbildungsträger
- die Kirchen
- die anerkannten Wohlfahrtsverbände
Wenn Sie zu den Vereinen, Verbänden oder Institutionen gehören, denen bereits der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angeboten wurde, dann haben Sie schon viele Informationen. Haben wir schon eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen und Sie sind in den Kreis der abrechnungsberechtigten Anbieter aufgenommen, dann müssen Sie nichts weiter tun.
Haben Sie noch nichts von uns bekommen? Dann reichen Sie bitte aussagekräftige Informationen zu Ihrer Organisation und zu Ihrem Angebot ein.
Im Rahmen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben steht den Familien, welche Anspruch auf Bildung und Teilhabe besitzen, 15,00 € monatlich für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Verfügung. Um dieses Guthaben abrufen zu können, bekommen die Familien je Kind einen Gutschein ausgehändigt. Dieser Gutschein ist von den Eltern bei Ihnen vorzulegen, sodass Sie als Anbieter darauf mit Ihrem Stempel und Ihrer Unterschrift bestätigen, dass das jeweilige Kind bei Ihnen Mitglied ist bzw. Ihre Angebote wahrnimmt. Es werden darüber hinaus die anfallenden Kosten (z.B. mtl. Mitgliedbeiträge, Anmeldegebühren, Leihinstrumente, Kosten für Vereinswochenenden o.ä.) sowie Ihre Bankverbindung eingetragen, damit die Leistung in Form einer Direktzahlung an Sie als Anbieter erfolgen kann. Sollten die Familien das Geld beispielweise in Form eines Dauerauftrages regelmäßig an Sie überweisen oder bereits beglichen haben, können Sie auch vermerken, dass das Geld an diese ausgezahlt werden soll. Anschließend ist der Gutschein bei uns wieder durch Sie oder durch die Eltern einzureichen, damit die Auszahlung der Leistungen getätigt werden kann.
Wenn Sie auf Ihrer Internetseite oder in schriftlichen Vereinsmitteilungen deutlich machen möchten, dass Ihnen Gutscheine willkommen sind, dann können Sie das durch ein Logo, unsere Partnermarke, darstellen.
Gern können Sie folgenden Text auf Ihrer Internetseite oder in Ihren Printmedien verwenden:
"Alle Kinder und Jugendlichen haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen. Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt in Gelsenkirchen die etwa 18.000 Kinder, die Leistungen aus Wohngeld oder nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag erhalten. Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit 15 Euro im Monat unterstützt. Dieser Betrag kann unter anderem zur Finanzierung von Mitgliedsbeiträgen in unserem Verein, aber auch für weitere Mitmachkosten bei unseren Turnieren, Ausflügen oder ähnlichen gemeinschaftlichen Aktivitäten, genutzt werden. Die Stadt Gelsenkirchen hat mit uns eine entsprechende Rahmenvereinbarung abgeschlossen.
Die Bewilligung erfolgt unkompliziert durch Gutscheine. Bitte beantragen Sie ganz einfach diese Gutscheine und reichen Sie diese bei uns ein. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.
Das Team "GEfördert" des Gelsenkirchener Teilhabepakets erreichen Sie per Telefon unter 169 3700 oder per Mail bildungspaket@gelsenkirchen.de