Städte und Gemeinden sind nach dem Schulgesetz NRW zur Schulentwicklungsplanung verpflichtet, wenn sie Schulträger sind. Das ist dann der Fall, wenn sie eine Schule betreiben, das heißt, wenn sie für die räumlichen und sachlichen Kosten des Schulbetriebs aufkommen. Die Schulträger sind in der Regel nicht für die Kosten des lehrenden Personals zuständig.
Ziel der Schulentwicklungsplanung ist, dass die erforderlichen Gebäude und Sachmittel für ein leistungsfähiges Schulsystem zur Verfügung stehen, das Schülerinnen und Schülern möglichst optimale Lernbedingungen bietet. Über die Prognosen der zukünftigen Schülerzahlenentwicklungen sollen notwendige Investitionen und organisatorische Maßnahmen bereits im Vorfeld erkannt und rechtzeitig umgesetzt werden.