Zielgruppe
Junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung.
Sie können mit einem Mobilitätszuschuss gefördert werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
Inhalte und Ziele
Es soll jungen Menschen, die bislang keinen Wohnortwechsel in Betracht gezogen haben, ein Anreiz geboten werden, ihr bisheriges Wohnumfeld zugunsten einer Ausbildungsaufnahme in einer anderen Region zu verlassen.
Gefördert wird die Ausbildungsaufnahme in einer anderen Region (im Geltungsbereich des SGB III) durch einen Zuschuss in Höhe von monatlich zwei Familienheimfahrten während des ersten Ausbildungsjahres.
Anschlussoption
Arbeit
Kontakt und Informationen
Agentur für Arbeit Gelsenkirchen
Berufsberatung
Telefon 0800 4555500
Bei Bezug von Leistungen nach SGB II
Jobcenter Gelsenkirchen
Beantragung über den jeweils persönlichen Ansprechpartner
Website
https://www.arbeitsagentur.de/