Eine volljährige Person kann eine gesetzliche Betreuung erhalten, wenn sie auf Grund einer geistigen, psychischen und/oder körperlichen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenverantwortlich zu erledigen. Auf Veranlassung des Gerichts prüft die Betreuungsbehörde, ob die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung tatsächlich notwendig ist oder durch den Einsatz anderer ambulanter Hilfen eine Betreuungseinrichtung vermieden werden kann. Auch prüft die Betreuungsbehörde, wer als rechtliche Betreuerin bzw. Betreuer geeignet scheint und auf welche Lebensbereiche sich die rechtliche Betreuung erstrecken sollte.
Weitere Aufgaben der Betreuungsbehörde sind
- Sachverhaltsaufklärungen und Stellungnahmen für das Amtsgericht
- Beratung und Unterstützung von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten
- Suche und Benennung von externen, ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern
- Fortbildungs-u. Informationsveranstaltungen für rechtliche Betreuer/innen
- Zusammenarbeit mit Betreuungsvereinen, Berufsbetreuern und Amtsgerichten
Stehen keine ausreichenden Alternativen zur Verfügung, kann eine rechtliche Betreuung notwendig sein. Dies kann grundsätzlich jeder dem zuständigen Amtsgericht mitteilen, bspw. Angehörige, Freunde, Nachbarn, Krankenhäuser, Pflegedienste oder andere Institutionen. Bei erheblicher Gefahr erfolgt dies auch durch die Betreuungsbehörde.
Nach dieser Betreuungsanregung prüft das Amtsgericht, ob und in welchen Lebensbereichen die Einrichtung der rechtlichen Betreuung notwendig ist. Hierzu gibt das Gericht in der Regel ein fachärztliches Gutachten durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen in Auftrag und fordert einen Sozialbericht durch die Betreuungsbehörde an.
Nach persönlicher Anhörung der betroffenen Person beschließt das Gericht, ob eine rechtliche Betreuung notwendig ist und auf welche Lebensbereiche sich diese erstreckt. Das Gericht bestimmt auch, wer zur rechtlichen Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellt wird. Hierzu trifft die Betreuungsbehörde im Vorfeld eine Einschätzung.
Als rechtliche Betreuerinnen und Betreuer kommen in erster Linie Angehörige oder Personen aus dem persönlichen Umfeld oder andere ehrenamtliche Betreuer in Frage. Sind diese nicht vorhanden oder bereit, die rechtliche Betreuung zu übernehmen, kann eine Vereins- oder Berufsbetreuerin bzw. -betreuer bestellt werden. Die Betreuerinnen und Betreuer sind dann als rechtliche Vertreter der Betroffenen tätig und tragen dafür Sorge, dass die von ihnen betreute Person ein möglichst eigenverantwortliches Leben in unserer Gesellschaft führen kann und ihre Interessen gewahrt und vertreten werden.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer aus dem Familien- oder Bekanntenkreis erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. Vereins- oder Berufsbetreuerinnen und -betreuer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Diese Vergütung muss von der Person, die die gesetzliche Betreuung erhält, selbst getragen werden, wenn sie Vermögen hat. Bei Mittellosigkeit wird die Vergütung von der Staatskasse/Gerichtskasse getragen.