Schülerinnen und Schüler die das 15. Lebensjahr vollendet haben dürfen während der Schulferien insgesamt 4 Wochen im Jahr einer für sie geeigneten Tätigkeit nachgehen. Die Arbeitszeit darf 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Grundsätzlich darf an Wochenenden und an Feiertagen nicht gearbeitet werden (Ausnahmen: Gastronomie, Seniorenheime etc.).
Die Beschränkung auf 4 Wochen entfällt, wenn die Schülerin bzw. der Schüler nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt.