Dem Kind eines alleinerziehenden Elternteils stehen - unter bestimmten Voraussetzungen - Unterhaltsvorschussleistungen zu, wenn der andere Elternteil keine Unterhaltszahlungen leistet oder diese unter dem festgesetzten Regelbedarf liegen.
Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn zum Beispiel
- Sie heiraten, auch wenn es nicht der andere Elternteil des Kindes ist.
- die Eltern des Kindes zusammenziehen.
- monatliche Unterhaltszahlungen in mindestens der Leistungshöhe der Unterhaltsvorschussleistungen eingehen.
Der Gesetzgeber hat Anfang Juni 2017 ein Gesetz zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses beschlossen. Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 17. August 2017 ist das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Bis zum 30. Juni 2017 konnte Unterhaltsvorschuss längstens bis zum vollendetem 12. Lebensjahr, maximal für 72 Monate bezogen werden. Seit dem 1. Juli 2017 kann Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist aufgehoben worden. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens ein Einkommen von 600 Euro brutto monatlich erzielt.
Aufgrund der Vielzahl der Anträge wird die Unterhaltsvorschusskasse leider etwas Zeit brauchen, um jeden Fall zu bearbeiten. Hier werden die betroffenen Mütter, Väter und ihre Kinder um Geduld gebeten.
Bei Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren ist das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beizufügen.