Auch im juristischen Sinne ist das Wohl des Kindes zentrale Voraussetzung für eine Adoption (Fachbegriff: Annahme als Kind): "Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht." (§ 1741 BGB). Um diese Prognose stellen und begründen zu können, ist dem Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht die sogenannte Adoptionspflegezeit und die fachliche Äußerung des Jugendamtes vorangestellt.
Die Adoptionspflegezeit ist als flexibel gestaltbare Eingewöhnungsphase zu verstehen. Ihre Länge ist je nach Alter des Kindes und anderen individuellen Kriterien variabel dauert jedoch in etwa ein Jahr. Sie wird durch intensive Beratung und Betreuung des Pflegekinderdienstes (PKD) der Stadt Gelsenkirchen begleitet.
Eine Adoption setzt das Einverständnis der Adoptiveltern, des Kindes und dessen leiblicher Eltern voraus. Die Einwilligungserklärung muss notariell beurkundet werden. Eine Adoption wird auf Antrag der Adoptiveltern durch das Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Der Beschluss wird mit der Zustellung an die Annehmenden rechtswirksam. Er ist nicht anfechtbar. Durch Adoption werden sämtliche rechtlichen Verbindungen zur Herkunftsfamilie aufgelöst und zu den Annehmenden hergestellt.