Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) für einkommensschwächere Haushalte durch ein zinsgünstiges Darlehen mit Tilgungsnachlässen.
Sie wohnen zur Miete? Informieren Sie sich über die Modernisierungsförderung für Mietwohnungen.
Die Darlehenshöhe ist kostenabhängig und beträgt bis zu 100 % der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten; und zwar mindestens 5.000 €, maximal 220.000 € pro Eigenheim bzw. Eigentumswohnung. Das Eigenheim darf durch die Kreditaufnahme nicht überschuldet werden.
Auf das Förderdarlehen kann ein Tilgungsnachlass von bis zu 50 % gewährt werden.
Auf bauliche Mehrkosten für Maßnahmen für Menschen mit Schwerbehinderung oder für Pflegebedürftigkeit kann ein Sonder-Tilgungsnachlass von 50% gewährt werden.
Das Förderdarlehen hat eine Zinsbindung von 30 Jahren und wird in den ersten 5 Jahren mit 0,0 % verzinst, danach 0,5 % bis zum Ablauf der Zinsbindung. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5% nach dem 2. Jahr
Der Tilgungssatz beträgt 2 % jährlich.
Der modernisierte Wohnraum muss durch den Fördernehmer für die Laufzeit des Darlehens selbst genutzt werden (Zweckbindung). Ein Verkauf ist jederzeit möglich, wenn das Darlehen in dem Zuge abgelöst wird.
Eine spätere Vermietung, Überlassung an Dritte oder Leerstand ist ebenfalls möglich, dann allerdings für 10 Jahre mit einer höheren Darlehensverzinsung oder durch vorzeitigen Rückzahlung.
Im Rahmen der gemeinsamen Erklärung des Landes NRW und der Stadt Gelsenkirchen über eine Zukunftspartnerschaft zur Beseitigung von Wohnungsüberhängen und „Problemimmobilien“ erfolgt eine experimentelle Ausweitung der landesweit einheitlichen Förderbedingungen exklusiv für das Stadtgebiet Gelsenkirchen:
Danach steht die Modernisierungsförderung allen selbstnutzenden Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ohne Einhaltung einer Einkommensgrenze offen!
Vorhandenes Vermögen des Förderempfängers findet erst ab Gesamtkosten von mehr als 30.000,00 € unter Abzug von haushaltsgrößenabhängigem Schonvermögen Berücksichtigung.
Für genauere Erläuterungen der Sonderförderungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsbehörde der Stadt Gelsenkirchen, hier die Abteilung Wohnungswesen (61/4).