Abfälle aus Abbruchmaßnahmen sind gemäß § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 sowie nach der Altholzverordnung vom 15.08.2002 und der Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 getrennt zu erfassen.
Zu den Abfällen aus Abbruchmaßnahmen gehören alle Stoffe, die bei Abbrucharbeiten auf Baustellen zur Entsorgung anfallen.
Hierzu zählen:
- Bodenaushub
- Bauschutt (mineralische Bauabfälle wie Ziegel, Backsteine, Beton)
- Bausperrgut (unsortierte Bauabfälle wie z.B. Holz, Kabel, Metalle, Kunststoffe,
jedoch frei von gefährlichen Abfällen)
- Gefährliche Abfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Speziell für den Rückbau von gewerblich und industriell genutzten Gebäuden sowie komplexen Verwaltungs- und Wohngebäuden wird die Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes gefordert. Das Rückbau- und Entsorgungskonzept sollte zusammen mit dem Abbruchantrag, aber spätestens vor Beginn der Abbruchmaßnahme eingereicht werden, damit auftretende Fragen zur Abfallentsorgung frühzeitig erörtert werden können.
Für Abbruchbaustellen ist häufig die Erteilung von Abfallerzeugernummern notwendig. Eine Abfallerzeugernummer ist für die Nachweisführung erforderlich, wenn gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen.