++ Die folgenden Informationen spielgen nicht den aktuellen Stand der Gesetzgebung wider. Aktuelle Informationen folgen in Kürze ++
Für viele sehr kleine Bauvorhaben sieht § 65 Bauordnung NRW die Genehmigungsfreiheit vor.
Dazu gehören unter anderem:
- Gebäude bis zu 30 Quadratmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
- Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
- Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
- Gebäude bis zu 4 Meter Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
- Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5 Meter und nicht mehr als 1.600 Quadratmeter Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und des § 201 BauGB dienen,
- Behälter und Flachsilos bis zu 50 Kubikmeter Fassungsvermögen und bis zu 3 Meter Höhe außer ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase und offenen Behältern für Jauche und Flüssigmist,
- Einfriedungen bis zu 2 Meter, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 Meter Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur bei Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, (hier sind die örtlichen Bauvorschriften oder Gestaltungssatzungen zu beachten)
- Fahnenmasten,
- nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 Quadratmeter,
- überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 Quadratmeter,
- bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen,
- bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielflächen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Tribünen,
- Wasserbecken bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen außer im Außenbereich,
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 bis zu einer Größe von 1 Quadratmeter, (hier sind die örtlichen Bauvorschriften oder Gestaltungssatzungen zu beachten)
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
- Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
- Hochsitze,
- unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 Kubikmeter.
Die Bauberatung informiert Sie gerne, ob Ihr Vorhaben unter die Genehmigungsfreien Vorhaben fällt.