Das Land NRW fördert hier die Modernisierung von Mietwohnungen durch zinsgünstige Darlehen mit Teilschulderlass (Tilgungsnachlässe).
Sie wohnen nicht zur Miete, sondern in Wohneigentum? Informieren Sie sich über die Modernisierungsförderung für Wohneigentum.
Eigentümerinnen und Eigentümer können ein Förderdarlehen von bis zu 220.000 € pro Wohnung erhalten. Auf das Förderdarlehen kann ein Tilgungsnachlass von 15 bis 55 % gewährt werden. Für bauliche Mehrkosten für Maßnahmen für Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit können 50 % Tilgungsnachlass gewährt werden.
Jede geförderte Wohnung muss nach der Modernisierung einen eigenen Freisitz (Balkon/Terrasse) haben.
Die so geförderten Wohnungen unterliegen nach der Modernisierung einer Zweckbindung für die Dauer der Zinsbindung. Bezugsberechtigt sind alle Haushalte, die festgelegte Einkommensgrenzen einhalten und entsprechend einen sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) erhalten können.
Bestehende Mietverhältnisse werden nicht berührt. Für Gelsenkirchen darf angenommen werden, dass annähernd 60 % aller Einwohner bzw. Haushalte innerhalb der Einkommensgruppe A liegen und somit die Berechtigung für einen sog. Wohnberechtigungsschein haben. Die hierzu notwendige Berechnung wird jeweils haushaltsscharf durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt.
Für die Dauer der Zinsbindungen sind Mietpreisobergrenzen einzuhalten, die projektspezifisch im Rahmen der Antragsprüfung festgelegt werden.
Das Förderdarlehen hat eine Zinsbindung von 25 oder 30 Jahren und wird in den ersten 5 Jahren mit 0,0 % verzinst, danach 0,5 % bis zum Ablauf der Zinsbindung. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5% nach dem 2. Jahr.
Der Tilgungssatz beträgt 2 % jährlich.
Im Rahmen der gemeinsamen Erklärung des Landes NRW und der Stadt Gelsenkirchen über eine Zukunftspartnerschaft zur Beseitigung von Wohnungsüberhängen und „Problemimmobilien“ erfolgt eine experimentelle Ausweitung der landesweit einheitlichen Förderbedingungen nur für das Stadtgebiet Gelsenkirchen.
So finden folgende Fördererleichterungen Anwendung:
- Bei geförderten Modernisierungen können Abrisskosten, die an anderen Grundstücken entstanden sind, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) als Standortaufbereitungskosten mitgefördert werden.
- Bei gemischt finanzierten Bauvorhaben kann auf die Aufteilung von Standortaufbereitungskosten zwischen freifinanzierter und öffentlich geförderter Wohnfläche verzichtet werden, wenn mindestens 50 % des Wohnraums zur Förderung ansteht.
- Für standortbedingte Mehrkosten (z.B. Abriss) kann ein Zusatzdarlehen von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden. Hierauf kann ein Tilgungsnachlass von 75 % gewährt werden.
- Bei der Förderung von Modernisierungen können im Einvernehmen mit dem MHKBD NRW für das Zusatzdarlehen für Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten auch Kosten geltend gemacht werden, die an Rückbauflächen entstehen.
- Als Beitrag zur Verbesserung der sozialen Mischung kann im Einvernehmen mit dem MHKBD NRW bei Modernisierungsvorhaben auf die Belegungsbindung (WBS) verzichtet werden.
- Für Planungswettbewerbe für die Bebauung und Modernisierung kann ein Zusatzdarlehen in Höhe der nachgewiesenen und anerkennungsfähigen Kosten gewährt werden (maximal 3.600 € pro geförderter Wohnung).
Für genauere Erläuterungen der Sonderförderungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsbehörde der Stadt Gelsenkirchen, hier die Abteilung Wohnungswesen (61/4).