Das Land NRW fördert die Neuschaffung von barrierefreiem Mietwohnraum durch aktuell sehr zinsgünstige Darlehen mit Teilschulderlass (Tilgungsnachlässe).
Investierende können ein Grunddarlehen auf die förderfähige Fläche für die Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen in Höhe von 3.110 €/qm in der Einkommensgruppe A, und von 1.920 €/qm in der Einkommensgruppe B beantragen. Auf das Grunddarlehen kann ein Tilgungsnachlass von 30 - 35 % gewährt werden.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Miet- und Genossenschaftswohnungen
- Gruppenwohnungen
- Mieteinfamilienhäuser
- Gemeinschafts- und Infrastrukturräume
- Bindungsfreie Wohnungen gegen Einräumung von Mietpreis- und Belegungsbindungen an geeigneten Ersatzwohnungen
Für folgende Maßnahmen können Zusatzdarlehen mit einem Tilgungsnachlass von bis zu 50 % gewährt werden:
- Standortbedingte Mehrkosten
- Energieeffizienz
- Bauen mit Holz
- Schaffung von barrierefreiem Wohnraum
- Städtebaulich und gebäudebedingte Mehrkosten
- Mieteinfamilienhäuser
- Gründung von Wohnungsgenossenschaften
- Planungswettbewerbe
Für die Dauer der Zins- und Zweckbindungen (wahlweise 25 oder 30 Jahre) ist der Mietpreis limitiert.
Die monatliche maximale Bewilligungsmiete beträgt anfänglich
- für die Einkommensgruppe A 6,50 €/qm
- für die Einkommensgruppe B 7,55 €/qm.
Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Förderzusage darf die höchstzulässige Miete alle 12 Monate um 2 %, bezogen auf die Vorjahresmiete, angehoben werden (Beispiel: 6,50 € x 2 % Erhöhung in 10 Jahren = 7,92 €).
Für die ersten 5 Jahre werden keine Zinsen erhoben; anschließend 0,5 v. H bis zum Ablauf der Zweckbindung. Die Tilgung beträgt 1 v. H.; auf Antrag 2 v. H. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5% auf das Restdarlehen nach dem 2. Jahr.
Alle geförderten Wohnungen unterliegen einer Zweckbindung für die Dauer der Zinsbindung.
Bezugsberechtigt sind alle Haushalte, die festgelegte Einkommensgrenzen einhalten. Für Gelsenkirchen darf angenommen werden, dass annähernd 60 % aller Einwohner bzw. Haushalte innerhalb der Einkommensgruppe A liegen und somit die Berechtigung für einen sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) haben. Die hierzu notwendige Berechnung wird jeweils haushaltsscharf durch die Bewilligungsbehörde durchgeführt.
Im Rahmen der gemeinsamen Erklärung des Landes NRW und der Stadt Gelsenkirchen über eine Zukunftspartnerschaft zur Beseitigung von Wohnungsüberhängen und „Problemimmobilien“ erfolgt eine experimentelle Ausweitung der landesweit einheitlichen Förderbedingungen nur für das Stadtgebiet Gelsenkirchen.
So finden folgende Fördererleichterungen Anwendung:
- Für standortbedingte Mehrkosten kann ein Zusatzdarlehen von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten in Anspruch genommen werden. Hierauf kann ein Tilgungsnachlass von 75 % gewährt werden.
- Bei gemischt finanzierten Bauvorhaben kann auf die Aufteilung von Standortaufbereitungskosten zwischen freifinanzierter und öffentlich geförderter Wohnfläche verzichtet werden, wenn mindestens 50 % des Wohnraums zur Förderung ansteht.
- Bei geförderten (Ersatz-)Neubauten können Abrisskosten, die an anderen Grundstücken entstanden sind, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) als Standortaufbereitungskosten mitgefördert werden.
- Bei der Förderung von (Ersatz)Neubauten können im Einvernehmen mit dem MHKBD NRW für das Zusatzdarlehen für Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten auch Kosten geltend gemacht werden, die an Rückbauflächen entstehen.
- Die Übertragung von Mietpreis- und Belegungsbindungen aus einer Neubauförderung auf Altbestand kann im Einvernehmen mit dem MHKBD NRW flexibel genutzt werden.
- Für Planungswettbewerbe für die Bebauung und Modernisierung kann ein Zusatzdarlehen in Höhe der nachgewiesenen und anerkennungsfähigen Kosten gewährt werden (maximal 3.600 € pro geförderter Wohnung).
Für genauere Erläuterungen der Sonderförderungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsbehörde der Stadt Gelsenkirchen, hier die Abteilung Wohnungswesen (61/4).