Die Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Bundes nach Haushaltslage. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zu dieser Leistung. Die Lärmkarten nach der Umgebungslärmrichtlinie stellen in diesem Zusammenhang keine Entscheidungsgrundlage dar.
Die Zuständigkeit für die Umsetzung von Maßnahmen liegt beim Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW) bzw. der Bezirksregierung Münster. Bei Lärmproblemen an Autobahnen können sich die Kommunen wie die Betroffenen an den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW, Betriebssitz, Postfach 101653, 45816 Gelsenkirchen) mit der Bitte um Prüfung wenden.