Werden Überschreitungen der zulässigen Immissionsgrenzwerte festgestellt, ergibt sich nach den gesetzlichen Vorschriften die Verpflichtung zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans (LRP).
Das für die landesweite Überwachung der Luftqualität in NRW zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat in vielen Städten in den letzten Jahren u. a. Überschreitungen der zulässigen Immissionsgrenzwerte für Feinstaub und Stickstoffdioxid ermittelt. Damit ergab sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans (LRP). Zuständige Behörden für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen sind die Bezirksregierungen.
Der erste Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (Teilpläne Ruhrgebiet-Nord, Ruhrgebiet-West, Ruhrgebiet-Ost) trat im August 2008 in Kraft und enthielt ein Bündel an Maßnahmen zur Minderung der Immissionen. Ein Teil davon war regional wirksam, und wurde für die drei Teilpläne vergleichbar festgelegt. Außerdem waren lokale Aktivitäten festgeschrieben, die in jeder Stadt individuell umzusetzen waren. Der Luftreinhalteplan wurde 2011 fortgeschrieben, da in einigen Städten die Grenzwerte nicht eingehalten wurden. Besonders hervorzuheben ist die Einführung einer großen Umweltzone im Ruhrgebiet. Die Maßnahmen der Luftreinhaltepläne aus den Jahren 2008 und 2011 sowie die darüber hinausgehenden Maßnahmen der Stadt Gelsenkirchen haben an der Kurt-Schumacher-Straße (KSS) dazu geführt, dass der Grenzwert für Feinstaub (PM10) inzwischen eingehalten wird. Der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) wird noch überschritten.
Aus diesem Grund sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die von der Europäischen Union vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten und den Gesundheitsschutz zu verbessern. Die Bezirksregierung Münster hat als zuständige Behörde aufgrund der anhaltenden Grenzwertüberschreitung für NO2 an der Kurt-Schumacher-Straße die Ergänzung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Gelsenkirchen eingeleitet. Die Planergänzung zum Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011, Teilplan Nord für das Stadtgebiet Gelsenkirchen, ist am 1. September 2019 in Kraft getreten.
Bestandteil dieser Planergänzung ist ein Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Dieses Fahrverbot, das auf der Kurt-Schumacher-Straße in Fahrtrichtung Süden zwischen der Caubstraße und der Straße am Schalker Bahnhof und in Fahrtrichtung Norden ab der Rampe zur Berliner Brücke bis zur Caubstraße gilt, tritt am 16. September 2019 in Kraft.
Das Fahrverbot gilt nicht für Anlieger und löst das bisherige Fahrverbot, das in nördlicher Fahrtrichtung auf den Durchgangsverkehr begrenzt ist und in südlicher Richtung mit dem Zusatz „Anlieger bis Hubertusstraße frei“ versehen ist, ab. Das Verbot wird ab 16. September 2019 durch die Zeichen 253 Straßenverkehrs-Ordnung (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) und Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) angeordnet.
Anlieger sind hier alle Personen, die mit Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Bewohnerinnen und Bewohnern an der Kurt-Schumacher-Straße in Beziehung treten wollen. Die Straße darf somit nur als Anlieger angefahren werden, wenn man dort etwas zu tun hat oder dort wohnt. Des Weiteren ist es bei dieser Schilderkombination nicht erlaubt die Kurt-Schumacher-Straße zu befahren, um in eine angrenzende Straße abzubiegen.
Die Umleitung erfolgt wie bisher in südlicher Richtung über die westliche Caubstraße und die Straße am Schalker Bahnhof und in nördlicher Richtung über die Gewerkenstraße, Grothusstraße und Uferstraße.