Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Gewässerausbauvorhaben sind in § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) dokumentiert. Nach dieser Regelung ist für jedes einzelne Vorhaben zur ökologischen Verbesserung der Fließgewässer im Stadtgebiet ein sogenanntes "Planfeststellungsverfahren" durchzuführen.
Über die Regelungen gemäß § 68 WHG hinaus muss das Verfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gerecht werden. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht erforderlich, soweit der Beschluss nichts anderes vorsieht.