Arten, die nach den in Deutschland geltenden Artenschutzregelungen geschützt sind, unterliegen gesetzlichen Schutzbestimmungen und können nicht ohne weiteres gehandelt oder in Besitz genommen werden. Zu den Schutzbestimmungen zählen Melde- und ggf. Kennzeichnungspflicht. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht und die Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden.
Vor dem Kauf oder der Übernahme eines Tieres sollten Sie sich über dessen Schutzstatus informieren:
- besonders geschützt = bedrohte Art
- streng geschützt = vom Aussterben bedroht
Diesen können Sie beim Bundesamt für Naturschutz oder bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) erfragen. Beim Kauf eines besonders geschützten Tieres, lassen Sie sich immer einen Herkunftsnachweis (Züchterbescheinigung, Kaufquittung etc.) aushändigen. Streng geschützte Tiere dürfen nur mit einer EG-Vermarktungsbescheinigung gehandelt werden.
Wenn Sie ein lebendes geschütztes Wirbeltier im Stadtgebiet von Gelsenkirchen halten, müssen Sie dieses unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der UNB anmelden. Alle Zu- und Abgänge von Tieren müssen ebenfalls unverzüglich gemeldet werden. Dies trifft z.B. bei der Abgabe/Verkauf des Tieres und auch beim Tod des Tieres zu. Auch wenn Sie als Halter mit Ihrem Tier umziehen, müssen Sie Ihre neue Anschrift bei der UNB bekannt geben.
Etwa 60 Prozent der Reptilien und ca. 95 Prozent der geschützten Vogelarten unterliegen der Kennzeichnungspflicht. Dabei gibt es verschiedene Kennzeichnungsmethoden: Vögel müssen mittels Fußring oder Transponder (Microchip) und Reptilien mittels Fotodokumentation oder Transponder gekennzeichnet sein. Ob Ihr Tier kennzeichnungspflichtig ist, erfahren Sie bei der UNB.