Das Halten von Tieren ist beliebt. Gemeinsam mit Tieren zu leben ist für viele Menschen etwas Besonderes.
Man liebt gemeinsame Spaziergänge mit dem Hund bei jedem Wetter, erfreut sich an seinem Ziergeflügel oder Käfigvogel, beobachtet die Fische im eigenen Teich und ist gern „Dosenöffner“ seiner Katze.
Insbesondere in den warmen Monaten wollen viele Mitbürger gemeinsam mit ihren Tieren die Zeit im Freien verbringen. Dies ist verständlich und macht Mensch und Tier Spaß. Als Tierhalter hat man auch Verständnis dafür, wenn „Bello“ seine Freude über gemeinsames Spielen im Garten lautstark zum Ausdruck bringt.
Doch sollte das Verständnis des Tierhalters auch den Mitmenschen gelten, die ebenfalls - allerdings ohne Tiere - ihr Leben im Freien genießen möchten. Wer auf der Terrasse ein spannendes Buch liest, fühlt sich durch andauerndes Bellen, Gackern, Schreien, Pfeifen zu Recht in seiner Ruhe gestört. Diese Beeinträchtigung muss man nicht dauerhaft hinnehmen. Mieter und Hausbesitzer haben ein Recht darauf, in ihren Wohnungen und Gärten ungestört zu leben und können sich gegen unzulässigen Lärm wehren. Gegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks durch Tierlärm kann sich ein Nachbar, sofern er Grundstückseigentümer ist, zivilrechtlich wehren (Unterlassungsanspruch nach §§ 906 und 1004 BGB). Bei der Zumutbarkeit des Lärms wird das Empfinden eines normalen Durchschnittbürgers zu Grunde gelegt.
Überdies wird das Halten von Tieren im Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) geregelt. Danach sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die von Tieren ausgehenden Immissionen, insbesondere durch Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt werden darf. Verstöße gegen dieses Gesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.