Auch im Ballungsraum ist die Landschaft durch eine Vielzahl verschiedener Nutzungen und Strukturen gekennzeichnet. Außerhalb der bebauten Bereiche bestehen neben Waldgebieten auch Brachen und offene Bereiche, die überwiegend als Grünland genutzt werden und von Gehölzstrukturen (Hecken, Gebüsche, Ufergehölze) durchzogen sind. Diese Flächen werden oft intensiv genutzt. Es bestehen aber auch naturnahe Bereiche mit einer geringen Nutzungsintensität, die eine hohe Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz haben, da sie Lebensräume (= Biotope) für zum Teil seltene Tiere und Pflanzen darstellen. Landesweit sind viele dieser naturnahen Biotope heute in ihrem Bestand gefährdet. Sie werden z.B. durch Überbauung, Entwässerung, Nutzungsintensivierung oder Nährstoffeintrag durch Düngung verändert oder zerstört.
Zum Erhalt und Schutz dieser speziellen Lebensräume enthalten § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie § 42 des Landesnaturschutzgesetzes NRW entsprechende Regelungen. Es handelt sich hierbei um einen generellen gesetzlichen Schutz für folgende Biotope:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen sowie Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sowie Halbtrockenrasen, Magerwiesen und -weiden
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder sowie Streuobstbestände
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche sowie natürliche Felsbildungen, Höhlen und Stollen
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
Der Schutz besteht für die oben genannten Biotoptypen sowohl im baurechtlichen Innen- (§ 30 und 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB). Hiermit soll sichergestellt werden, dass diese gefährdeten Biotope als Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren und als typische Elemente der Kulturlandschaft erhalten bleiben.
Der Schutz ist nicht von einer besonderen Ausweisung durch eine Behörde, z. B. mittels einer Verordnung, abhängig, sondern besteht automatisch kraft Gesetzes. Verboten sind alle Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung dieser besonders schützenswerten Biotope führen können.
Ausnahmen durch die untere Naturschutzbehörde sind möglich, wenn das Vorhaben aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist. In solchen Fällen müssen jedoch Kompensationsmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes erfolgen.
Die Erfassung der geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG erfolgt landesweit durch die Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Für den Bereich der Stadt Gelsenkirchen liegt diese Erfassung durch das LANUV flächendeckend vor.