Das nordrhein-westfälische Gesetz zum öffentlichen Personennahverkehr verlangt von Aufgabenträgern – dies sind Kreise und kreisfreie Städte wie z.B. die Stadt Gelsenkirchen – einen Nahverkehrsplan aufzustellen und fortzuschreiben. Schwerpunkt für diese Nahverkehrspläne sind der Bus- und lokale Schienenverkehr (U-Bahn, Straßenbahn). Der regionale Schienenverkehr (RegionalExpress, RegionalBahn und S-Bahnen) ist Bestandteil des Nahverkehrsplans des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR).
Im Nahverkehrsplan wird ein Rahmen für die Gestaltung des Bahn- und Busangebots entwickelt, der Aussagen zu Mindestanforderungen z.B. an Verkehrszeiten, Fahrtenhäufigkeiten (Takt) sowie Anschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten enthält. Typische Fragestellungen, in diesem Rahmen sind z.B.:
- Wie weit darf der Weg zur nächsten Haltestelle sein?
- Wie oft soll eine Linie verkehren?
- Wie lange soll eine Linie verkehren? (z.B. in den frühen Morgen- und Abendstunden)
- Welche Verbindungen sollen ohne Umstieg angeboten werden?
Darüber hinaus werden im Nahverkehrsplan Qualitätsstandards für Fahrzeuge, Betriebsdurchführung, Personal und weitere Dienstleistungen (z.B. Kundenzentren) festgelegt.
Der Nahverkehrsplan enthält jedoch keine konkrete Fahrplangestaltung. Ob eine Buslinie beispielsweise zur Minute 11 oder 22 abfährt, wird durch die Verkehrsunternehmen im Rahmen der Betriebsplanung bestimmt und anhand von zahlreichen Faktoren (z.B. Anschlüsse, Verkehrsaufkommen, zulässige Höchstgeschwindigkeiten) festgelegt.
Im Jahr 2013 ist das bundesweit gültige Personenbeförderungsgesetz (PBefG) überarbeitet worden. Das Gesetz fordert, dass bis zum Jahr 2022 die Nutzung von Bus und Bahn vollständig barrierefrei wird. In Gelsenkirchen betrifft dies v.a. den barrierefreien Ausbau von Bus- und Straßenbahnhaltestellen.
Gleichzeitig legt das Personenbeförderungsgesetz fest, dass der Nahverkehrsplan Ausnahmen von der vollständigen Barrierefreiheit definieren kann. Dies erfolgt anhand verschiedener Kriterien wie etwa der baulichen Realisierbarkeit der Barrierefreiheit und der Relevanz der Haltestelle für soziale Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser). Hierzu werden zuständige Interessensvertreter (z.B. Behindertenbeiräte oder -beauftragte) beteiligt wie in der Stadt Gelsenkirchen der Beirat für Menschen mit Behinderungen.