Bürgerinnen und Bürger können über das so genannte Bürgerbegehren (§ 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) beantragen, dass sie anstelle des Rates der Stadt über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 4 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Über bestimmte Angelegenheiten der Kommunalverwaltung, wie beispielsweise Haushaltssatzung sowie kommunale Abgaben und privatrechtliche Entgelte, sind Bürgerbegehren unzulässig.
Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger beträgt.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können auch an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist.