Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in Gelsenkirchen wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat der Stadt über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, entscheidet. Der so genannte Einwohnerantrag (§ 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) muss in Textform eingereicht werden.
Der Einwohnerantrag muss von mindestens 4 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterzeichnet sein.
Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist und hat unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang, über den Antrag zu beraten und zu entscheiden.
Einwohneranträge können auch an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist.